Leitsatz

  1. Wohngeldhaftung auch des Eigentümers neben dem Zwangsverwalter
  2. Kostenverteilung Sonderumlage (Errechenbarkeit kann genügen)
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1, 2 und 5 WEG a. F.; § 155 Abs. 1 ZVG

 

Kommentar

  1. Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden.
  2. Im Fall der Beschlussfassung über eine Sonderumlage für eine bestimmte Sanierung kann die betragsmäßige Bezeichnung des von einem einzelnen Eigentümer geschuldeten Anteils ausnahmsweise dann fehlen, wenn sich der geschuldete Betrag einfach errechnen lässt. Dies gilt zum einen dann, wenn der Verteilungsmaßstab in dem Beschluss ausdrücklich angegeben ist (BayObLG v. 20.11.2002, 2Z BR 144/01, NJW 2003, 2323), aber auch – bei Fehlen dieser Angabe – wenn für die Wohnanlage ein allgemein geltender Verteilungsschlüssel festgelegt ist (BayObLG, WE 1993, 27), der herangezogen werden kann. Vorliegend war von der Geltung des allgemein vereinbarten Verteilungsschlüssels auszugehen, sodass der Umlagebeschluss insoweit auch hinreichend bestimmt war, da sich die Anteile der Sonderumlage ohne Weiteres errechnen ließen.
  3. Spätestens mit dem Abruf einer Sonderumlage durch die Verwaltung ist deren Fälligkeit eingetreten (BayObLG, NZM 1996, 619, 620), mit Zustellung des Mahnbescheids der Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 32 Wx 124/06, ZMR 3/2007, 216

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge