Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 28.01.2004; Aktenzeichen 23 O 174/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2004 (23 O 174/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, für die die AUB 88 vereinbart sind. Er litt seit einiger Zeit unter einer Haglund-Ferse und einer chronischen Entzündung der Achillessehne. Am 21.10.2001 erlitt er einen Achillessehnenriss im Rahmen eines Spaziergangs. Nach seiner Darstellung soll dieser eingetreten sein, als er versucht habe, auf rutschigem Weg eine Pfütze von etwa 1,30 m Breite durch einen großen Schritt oder einen kleinen Sprung zu überwinden. Er begehrte daraufhin von der Beklagten Leistungen aus der Unfallversicherung, da durch den Achillessehnenriss und die dadurch notwendigen Behandlungen ein erheblicher Dauerschaden verblieben sei, den er mit einem Invaliditätsgrad von 20% beziffert. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht ab.

Unter Anrechnung eines Vorschadensanteils von 25% hat er klageweise Ansprüche auf eine Invaliditätsentschädigung von 23.008,14 EUR und auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 1.917,34 EUR geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Achillessehnenriss sei Folge eines Unfalls im Sinne der Bedingungen, jedenfalls aber stelle er sich als Folge einer erhöhten Kraftanstrengung dar.

Die Beklagte hat das vom Kläger vorgetragene Geschehen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat ferner behauptet, die Schädigung beruhe in vollem Umfang auf der Vorschädigung der Achillessehne. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein kleiner Sprung über eine Pfütze weder als Unfall noch als erhöhte Kraftanstrengung anzusehen sei. Sie hat schließlich wegen der erst nach mehreren Monaten erfolgten Unfallmeldung sich auf Obliegenheitsverletzungen des Klägers berufen.

Mit Urteil vom 28.1.2004, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil weder die Voraussetzungen des § 1 III noch des § 1 IV AUB vorlägen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Er rügt eine Verletzung des Rechts, da die Kammer den Begriff des Unfalls verkannt habe. Es liege schon ein Unfall nach § 1 III AUB 88 vor. Er sei beim Absprung auf nassem Untergrund leicht ausgerutscht, weshalb es sich bei dem Ablauf insgesamt nicht mehr um ein vollständig willensgesteuertes Geschehen gehandelt habe. Auch liege das Merkmal der erhöhten Kraftanstrengung im Sinne von § 1 IV AUB 88 vor, da bei einem Sprung auf rutschigem Untergrund eine erhöhte Kraft aufzuwenden sei. Er hält ferner an seiner Behauptung, wonach der Anteil der Vorerkrankung der Ferse allenfalls mit 25% zu bemessen sei, fest.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.917,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, sowie an ihn 23.008,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T zum Unfallhergang durch das Amtsgericht München. Der Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 24.3.2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München vom 27.1.2005 (Bl. 191ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 3.3.2006 (Bl. 244 ff. d.A.). nebst Ergänzungsgutachten vom 21.7.2006 (Bl. 308 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Senat geht zwar - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers und nach dem Ergebnis der hierauf bezogenen Beweisaufnahme - davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger dargelegten Sprung über eine Pfütze um ein Unfallereignis im Sinne von des § 1 III AUB 88 handelt. Danach liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Zeugin T hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, er sei bei dem Versuch, einen "Schritthüpfer" über eine Pfütze zu machen, weggerutscht, wohl auch weggeknickt, und habe sich dabei verletzt. Der Senat, der keinen Anlass hat, diese Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen, legt diesen Bewegungsv...

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