Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.10.2012; Aktenzeichen 28 O 391/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.06.2015; Aktenzeichen I ZR 75/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 24.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 391/11 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 2.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 2.380,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als angeblichen Inhaber des Internetanschlusses in Anspruch, von dem aus nach Recherchen der Q am 0.0.200000 um 15:04:56 Uhr mittels einer Tauschbörsen-Software 2.200 Audiodateien zum Download verfügbar gehalten worden sein sollen.

Die Staatsanwaltschaft München I leitete wegen dieser und anderer von den Klägerinnen angezeigter Vorgänge im Juni 2007 ein (Sammel-) Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (305 UJs 718958/07) ein. Auf ihre Anfrage teilte die für die Mitteilung von Bestandsdaten zuständige Dienststelle der Bmit, dass die verfahrensgegenständliche IP-Adresse xxx. xx. xxx. xx zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Die Klägerinnen stützen sich auf Leistungsschutzrechte an einer Vielzahl der eingangs erwähnten 2.200 Audiodateien, die sie für 100 Titel näher dargelegt haben. Sie verlangen die Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 2.380,80 EUR auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 EUR. Außerdem begehren drei Klägerinnen Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von vier (Klägerin zu 2. -T: M; E: G; L; T2: X), einer (Klägerin zu 3. -I: O) und A2 (Klägerin zu 4. -T3: T4; E2; E3; N; A; K; J; W: N2; L: C; T5) näher bezeichneten Musikaufnahmen, wobei sie für jeden Titel einen Lizenzschaden von 200 EUR veranschlagen. Auf ihren Antrag hat das AG Hamburg am 7.1.2011 einen Mahnbescheid über die vorgenannten Forderungen erlassen, der dem Beklagten am 14.1.2011 zugestellt worden ist und gegen den dieser am 20.1.2011 Widerspruch eingelegt hat. Nachdem die Klägerinnen am 10.5.2011 die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses einbezahlt haben, ist die Sache am 12.5.2011 an das LG Köln abgegeben worden und dort am 20.5.2011 eingegangen.

Der Beklagte hat sich zu den Ermittlungen der Q mit Nichtwissen erklärt und bestritten, dass ihm zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18.-25.6.2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen; vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J2, D und H; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 4.4.2012 und 19.9.2012 Bezug genommen. Mit Urteil vom 24.10.2012 hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, da nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesen sei, dass der Beklagte und seine Familie zum Tatzeitpunkt ortsabwesend sowie PC und Router vom Stromnetz getrennt gewesen seien.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie machen geltend, der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit mangels Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs nicht erschüttert, da nach seiner Behauptung niemand die streitgegenständlichen Musiktitel über seinen Internetanschluss zum Download habe anbieten können. Davon abgesehen sei die erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlerhaft, da das LG zu Unrecht die Familienangehörigen des Beklagten als glaubwürdig und deren Aussagen als glaubhaft angesehen habe. Zudem sei die Argumentation des LG widersprüchlich, da es einerseits zutreffend festgestellt habe, dass auf Grund der Ermittlu...

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