Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.06.2015; Aktenzeichen I ZR 75/14)

OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014; Aktenzeichen 6 U 210/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen dadurch jährlich erhebliche Schäden.

Die Klägerinnen haben daher die Firma A GmbH mit der Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Diese ermittelte, dass am 19.06.2007 um 15:04:56 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse "#####" zugewiesen war, mittels einer Tauschbörsensoftware insgesamt 2.200 Audiodateien zum Download verfügbar gemacht wurden. An ca. 80% dieser Musiktitel standen den Klägerinnen Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte zu.

Die Klägerinnen stellten daraufhin am 20.06.2007 Strafanzeige. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der U AG als zuständigem Internet-Service-Provider war die vorgenannte IP-Adresse zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. In dem Haushalt des Beklagten lebten seinerzeit dessen Ehefrau sowie dessen zum damaligen Zeitpunkt 16 bzw. 20 Jahre alten Söhne.

Nachdem die Klägerinnen durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten Kenntnis von der Person des Beklagten erhalten hatten, mahnten sie diesen durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 24.09.2007 ab und forderten ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Klägerinnen nunmehr Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 200.000,00 sowie Schadensersatz in Form der Lizenzentschädigung, die sie pro Musiktitel mit EUR 200,00 beziffern. Die Klägerin zu 2) beschränkt ihre Lizenzforderung insoweit auf 4, die Klägerin zu 3) auf 1 und die Klägerin zu 4) auf 10 näher bezeichnete Musiktitel.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen,

  • 1.

    an die Klägerin zu 2) EUR 800,00, an die Klägerin zu 3) EUR 200,00 und an die Klägerin zu 4) EUR 2.000,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.

    an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit. In der Sache bestreitet er mit Nichtwissen, dass ihm zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, über seinen Internetanschluss 2.200 Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden seien und dass es sich dabei um Audiodateien gehandelt habe. Er sei mit der gesamten Familie vom 18.-25.06.2007 im Urlaub gewesen und vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden. Ein Datenaustausch über seinen Internetanschluss sei daher zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unmöglich gewesen. Im Übrigen hält der Beklagte den Lizenzschaden für übersetzt, ebenso die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten: der zugrunde gelegte Gegenstandswert sei überhöht und es sei von einer pauschalen Entgeltabrede im Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Prozessbevollmächtigten auszugehen. Abmahnkosten könnten aber auch dem Grunde nach nicht verlangt werden: die Abmahnung sei zu weit gefasst und der Unterlassungsanspruch überdies nicht weiter verfolgt worden.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen Inhalt und Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 23.11.2011, den Ergänzungsbeweisbeschluss vom 08.06.2012 und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2012 und 19.09.2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlung ist überall dort begangen, wo das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, ein Download also erfolgen kann. Insowei...

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