Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 492/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 22.11.2017 - 28 O 492/15 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Berufungsrücknahme des Rechtsmittels verlustig ist (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1. zu 80 %, der Klägerin zu 2. zu 6 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 15 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen Suchergebnisse, die in der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine auf der Internetseite Internetadresse 1 bei der Eingabe verschiedener Suchbegriffe angezeigt wurden (vgl. Anlage K 6, K 20, K 26).

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.11.2017, auf das wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 1. zu unterlassen, den Link Internetadresse 2 bei Eingabe eines der folgenden Suchbegriffe, "Dr. A B", "Dr. A B Eins", "Dr. A B Eins", "Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH", "Dr. A J", "A J", "Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft", "B Emissionsgesellschaft J Financial Group", "Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group", "B J Financial Group" über die unter Internetadresse 1 erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, solange dieser eine oder mehrere der folgenden Behauptungen

  • "Vier deutsche J-Gesellschaften, die unter dem Label B von C aus Gelder einsammeln, fühlten sich lange nicht von den Vorgängen betroffen - wohl zu Unrecht."
  • "Mit der D Limited aus E hat es die höchste globale Muttergesellschaft der B-Gruppe erwischt. Am 25. Juni 2015 wurde die Löschung der Gesellschaft offiziell bestätigt (...)."
  • "Die B Services GmbH, die B Emissionsgesellschaft mbH und die B Eins GmbH haben auf einen Schlag ihren einzigen Gesellschafter verloren."

und/oder das folgende Bildnis beinhaltet:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

wie durch das Auffindbarmachen der Links in den Suchergebnissen unter Internetadresse 1 am 27.11.2015 (K6) und am 22.11.2016 (K26) geschehen und in den Anlagen ersichtlich, hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B" in K 26, hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Eins" in K 26, hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Emissionsgesellschaft mbH" in K 26, hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A J" in K 26, hinsichtlich des Suchergebnisses für "A J" in K 6, hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Eins B Zwei B Emissionsgesellschaft" in K 26, hinsichtlich des Suchergebnisses für "B Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26, hinsichtlich des Suchergebnisses für "Dr. A B Emissionsgesellschaft J Financial Group" in K 26 und "B J Financial Group" in K 26.

Beide Parteien haben gegen das landgerichtliche Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet, die Beklagte hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2018 zurückgenommen.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung nach den in der mündlichen Verhandlung letztlich gestellten Anträgen nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch zum Teil gegen die Klageabweisung durch das Landgericht.

Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger an, zu Unrecht habe das Landgericht hinsichtlich der Äußerungen in dem Artikel vom 27.04.2015 [Klageantrag zu 1. d)] sowie hinsichtlich von Teilen der Äußerungen im Artikel vom 16.06.2015 [Klageantrag zu 1.b)] die Betroffenheit des Klägers zu 1. verneint. Das Landgericht lege bei der Betroffenheit als Tatbestandsmerkmal einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen zu engen Maßstab an. Unabhängig davon blende das Landgericht zwei entscheidende Umstände aus. Zum einem gehe es im vorliegenden Fall beim Kläger zu 1. nicht um irgendeine Beteiligung an der J-Gruppe bzw. der D Ltd. Tatsächlich sei der Kläger zu 1. der Alleineigentümer der genannten Unternehmen bzw. sei auch heute noch bei einem Teil der J-Unternehmen Allein- bzw. Teileigentümer bzw. bei der D Ltd. immer noch Alleineigentümer. In diesem Zusammenhang stimme es auch nicht, dass der Kläger zu 1. nicht "öffentlichkeitswirksam" für die i...

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