Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 37 O 268/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2017; Aktenzeichen V ZR 175/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2014 - 37 O 268/10 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist, soweit nicht ohnehin bereits Teilrechtskraft eingetreten ist, ebenso wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihr keine Aussicht auf Erfolg zukommt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016 Bezug. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16.03.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:

a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Umstand, dass der Beklagte kein (ordnungsgemäßes) Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt hat, nicht geeignet ist, die Annahme von Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin bis hin zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast aufgrund Beweisvereitelung zu rechtfertigen. Insbesondere liegt in der Art und Weise der Inbesitznahme schon keine Beweisvereitelung zu Lasten der Klägerin. Denn der Beklagte hat der Klägerin nicht - grundsätzlich - unmöglich gemacht, substantiiert zum Bestand und Zustand des von ihr behaupteten Inventars vorzutragen. Die Klägerin war bis zur Inbesitznahme des Hauses dessen (unmittelbare) Besitzerin. Ihr wird damit nichts Unmögliches abverlangt, wenn ihr auferlegt wird, zunächst - schlüssig und substantiiert - zu Umfang und Zustand des behaupteten Inventars vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Eine bereits Jahre zuvor erstellte Fotodokumentation ist hierzu ersichtlich nicht geeignet, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, insbesondere nachdem Gegenstände im Zuge einer Pfändung aus dem Haus entfernt worden sind. Mangels hinreichend konkreten (Sach-)Vortrags kam und kommt auch keine Vernehmung der benannten Zeugen in Betracht, unbeschadet dessen, dass die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, wann bzw. aus welchen Gründen die benannten Zeugen das konkrete, im Übrigen durch Pfändung reduzierte Inventar wahrgenommen haben sollen. Auch hierauf hat der Senat bereits hingewiesen.

Auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des KG Berlin vom 14.07.2011 (12 U 149/10) verfängt nicht. Das Kammergericht hat insofern ausgeführt, der Vermieter, der die ihm gegenüber dem Mieter obliegende Obhutspflicht verletzte, habe zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen. Voraussetzung ist aber auch nach der Entscheidung des Kammergerichts, dass der Mieter den geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hat ("soweit dessen Angaben plausibel sind"). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

b) Hinsichtlich des Tisches Nr. 69 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Angaben der Klägerin widersprüchlich und damit einem Beweis nicht zugänglich sind. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 nicht ein.

c) Auch hinsichtlich des EUR 500,- - Scheins geht die Klägerin nicht auf den Hinweis ein, dass aus einem (behaupteten) Vorhandensein am 17.11.2009 nicht festgestellt werden kann, dass sich der Schein auch noch am 16.12.2009 im Haus befand.

d) Den geltend gemachten Betrag von EUR 15.116,57 begehrt die Klägerin als Schadensersatz für eine Schadensbeseitigung, nicht etwa für eine Wertminderung, mit der Folge, dass die Vorlage eines bloßen Kostenvoranschlags nicht genügt.

II. Da der Senat bei den hier zur Entscheidung stehenden Fragen weder auf klärungsbedürftige und höchstrichterlich nicht hinreichend geklärte abstrakte Rechtsätze zurückgegriffen hat noch von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist und es auch nicht der Rechtsfortbildung bedarf, sondern - auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast - von ausschlaggebender Bedeutung allein die zu würdigenden Umstände des Einzelfalls sind, stehen auch § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht entgegen.

III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis EUR 600.000,-

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11287693

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