Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 9 O 338/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 56/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 31.8.2006 - 9 O 338/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: 5.251,10 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Mannheim vom 31.8.2006 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls vom 30.3.2005 geltend. Der Kläger hat seine Ansprüche zuletzt auf 5.251,10 EUR nebst Zinsen beziffert (I 55), wobei der Betrag sich zusammensetzen soll aus Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten (netto) mit 8.292,92 EUR, Nutzungsausfall für 12 Tage mit 780 EUR, Sachverständigenkosten mit 782,30 EUR, weiteren 30 EUR für eine Nachbesichtigung und Unkostenpauschale mit 26 EUR (vgl. I 5,6). Davon hat er abgezogen die vorprozessuale Zahlung der Beklagten mit 4.660,12 EUR (vgl. Abrechnungsschreiben vom 22.7.2005, I 57, wonach 5.000 EUR erstattet wurden, von denen 339,88 EUR auf Anwaltskosten entfielen).

Das LG wies die Klage als unbegründet ab, da die dem Kläger zustehenden Ansprüche - Wiederbeschaffungsaufwand (nicht: fiktive Reparaturkosten) 3.320 EUR, Nutzungsausfall 531 EUR, Sachverständigenkosten 782,30 EUR, Auslagenpauschale 20 EUR, zusammen 4.653,30 EUR - durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, entgegen der Ansicht des LG habe er Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, da er sein Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt habe, um es selbst weiter zu nutzen. Der kurze Zeit später erfolgte Verkauf des Fahrzeugs sei bei Vornahme der Reparatur nicht beabsichtigt gewesen. Er sei daher berechtigt, nach der Rechtsprechung des BGH zur 130 %-Regelung abzurechnen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Mannheim - 9 O 338/05 - vom 31.8.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.251,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 249 BGB auf Ersatz der geltend gemachten fiktiven (Netto)Reparaturkosten, da diese den Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) übersteigen und der Kläger infolge des Umstandes, dass er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft hat, ein für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliches fortbestehendes Integritätsinteresse nicht nachgewiesen hat.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige veranschlagte die erforderlichen Reparaturkosten auf 9.619,79 EUR inklusive Mehrwertsteuer und auf 8.292,92 EUR ohne Mehrwertsteuer; den Wiederbeschaffungswert setzte er mit 8.200 EUR an, den Restwert mit 4.880 EUR (vgl. I 8). Damit liegt der Wiederbeschaffungswert - wenn auch nur geringfügig - unter den (Netto)Reparaturkosten. Bei dieser Konstellation kann ein Geschädigter Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn das Fahrzeug - ggf. auch in Eigenreparatur - instandgesetzt wird, wobei die Reparatur vollständig und fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden muss, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH NJW 2005, 1108, 1109, 1110). Außerdem ist erforderlich, dass der Geschädigte sein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweist, dass er das Fahrzeug nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall verkauft (BGH NJW 2006, 2179). Die vorgenannte Entscheidung erging zwar in einem Fall, in dem, anders als vorliegend, der Reparaturaufwand gemäß Gutachten den Wiederbeschaffungswert nicht überstieg. Daraus ist nach Auffassung des Senats aber nicht zu entnehmen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Reparaturaufwand gemäß Gutachten größer ist als der Wiederbeschaffungswert, die 6 Monats-Regel nicht ebenfalls herangezogen werden kann. In beiden Fallgruppen geht es darum, dass der Geschädigte nur dann fiktive Reparaturkosten zu beanspruchen hat, wenn er sein fortbestehendes Integritätsinteresse unter Beweis stellt. Dass hierfür eine weitere Nutzung des Fahrzeugs entscheidend ist, hat der BGH in einem der Gruppe "Reparaturaufwand niedriger als Wiederbeschaffungswert" betreffenden Fall eindeutig entschieden (a.a.O., 2180). Warum das, wie der Kläger meint, in der Fallgruppe "Reparaturaufwand höher al...

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