Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 09.02.2000; Aktenzeichen 2 O 442/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die gegen den beklagten Ehemann gerichtete Klage bleibt abgewiesen.

Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an den Kläger 13.659,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juli 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die beklagte Ehefrau und der Kläger je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der beklagten Ehefrau trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und der beklagten Ehefrau bleibt unter der Revisionssumme.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist, soweit sie sich gegen den beklagten Ehemann richtet, unbegründet und, soweit sie sich gegen die beklagte Ehefrau richtet, bis auf einen geringfügigen Teil begründet.

1.

Von dem beklagten Ehemann kann der Kläger Zahlung des Maklerhonorars nicht verlangen, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 652 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kann nämlich der Abschluß eines Maklervertrages nicht festgestellt werden.

a)

Von dem ausdrücklichen Abschluß eines Maklervertrages zwischen dem Kläger und dem beklagten Ehemann kann nicht ausgegangen werden. Allerdings hat der Kläger in der Klageschrift behauptet, die Beklagten, also auch der beklagte Ehemann, seien bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme auf die Provisionspflichtigkeit hingewiesen worden, womit sie sich einverstanden erklärt hätten. Die Beklagten haben dies indes bestritten, so daß der insofern beweisbelastete Kläger das ausdrückliche Einverständnis auch des beklagten Ehemannes hätte beweisen müssen. Er hat aber insofern nicht prozeßordnungsgemäß Beweis angeboten. Der von ihm allein gestellte Antrag, ihn selbst gem. § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, ist unzulässig. Denn es fehlt schon der dafür erforderliche Anbeweis.

b)

Aber auch der konkludente Abschluß eines Maklervertrages kommt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht in Betracht. Von dem konkludenten Abschluß eines Maklervertrages ist auszugehen, wenn der Makler dem Kunden gegenüber seine Provisionserwartung offenlegt und der Kunde daraufhin die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt. Denn in einem solchen Fall kann und darf der Makler die Inanspruchnahme seiner Dienste als Einverständnis mit der von ihm offengelegten Provisionserwartung verstehen (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rdn. 94 ff. m.w.N.).

Im Streitfall ist im Hinblick auf die Ausführungen zu a) davon auszugehen, daß der Kläger seine Provisionserwartung vor Inanspruchnahme seiner Dienste allein in dem der beklagten Ehefrau mit Schreiben vom 24.04.1999 (in Ablichtung Bl. 110 GA) übersandten Exposé (in Ablichtung Bl. 5 GA) offengelegt hat. Dieses Schreiben richtet sich allein an die beklagte Ehefrau, so daß der Kläger die sich an die Übersendung des Exposés anschließende Inanspruchnahme seiner Dienste, die darin liegen, daß er eine Besichtigung organisiert und durchgeführt hat, nur als Einverständnis der beklagten Ehefrau mit seiner Provisionserwartung verstehen konnte und durfte (vgl. u.a. Schwerdtner a.a.O. Rdn. 149).

c)

Eine Mitverpflichtung des beklagten Ehemannes für die Maklerprovision läßt sich auch nicht aus § 1357 BGB herleiten. Denn der Abschluß eines Maklervertrages zum Erwerb einer Immobilie gehört nicht zu den Geschäften der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einer Familie (vgl. Schwerdtner a.a.O. Rdn. 148).

d)

Daß der beklagte Ehemann die Eigentumswohnung miterworben hat, ist für die Begründung eines Provisionsanspruches gegen ihn ohne Bedeutung (vgl. etwa BGH NJW 1998, S. 64), denn er besaß nichts über den Abschluß eines Maklervertrages.

2.

Der Kläger kann aber von der beklagten Ehefrau Zahlung des Maklerhonorars i.H.v. 3,48 % von dem im Senatstermin unstreitig gestellten Kaufpreis i.H.v. 392.500,00 DM, das sind 13.659,00 DM, verlangen. Dieser Anspruch rechtfertigt sich gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.

a)

Zwischen der beklagten Ehefrau und dem Kläger ist dadurch ein Maklervertrag zustandegekommen, daß sie die Dienste des Klägers bei Durchführung der Besichtigung nach Offenlegung der Provisionserwartung im Exposé in Anspruch genommen hat (vgl. Ziff. 1 b).

b)

Der Kläger hat der beklagten Ehefrau die Verkäuferin der Eigentumswohnung, die Firma O GmbH, auch nachgewiesen. Der Annahme eines Nachweises steht nicht entgegen, daß der Kläger bei der Besichtigung der mitangebotenen zwei anderen Eigentumswohnungen gesagt hat, die später gekaufte Wohnung sei schon vergeben. Denn der Kläger hat die beklagte Ehefrau später unstreitig angerufen und ihr mitgeteilt, daß d...

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