Entscheidungsstichwort (Thema)

Volle Invaliditätsentschädigung auch bei Restfunktionen der Hand

 

Normenkette

AUB 88 § 7 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 54/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen IV ZR 74/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. das am 24.4.2001 verkündete Urteil des LG Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126.720 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1999 zu zahlen.

Wegen Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 160.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien könne die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1993 eine Unfallversicherung, der die AUB 88 sowie die „Besonderen Bedingungen” der Beklagten zugrunde liegen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 ff. der Akte verwiesen wird. Für den Fall der Invalidität sind eine Versicherungssumme von 225.000 DM, die sich bis Juli 1996 bedingungsgemäß auf 264.000 DM erhöht hatte, sowie eine progressive Invaliditätsstaffel (Progression 350 %) vereinbart.

Bei einem Unfall am 27.7.1996 zog sich der Kläger u.a. eine komplexe distale Radiustrümmerfaktur links mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung der distalen Handwurzelknochen zu. Wegen fortdauernder schmerzhafter Beschwerden des li. Handgelenks wurde am 9.11.1998 im … eine Versteifung des li. Handgelenks unter Zuhilfenahme eines aus dem li. Beckenkamm gewonnenen Knochenspans und einer Metallplatte, die inzwischen entfernt worden ist, durchgeführt. Der Kläger klagt seit der Operation noch über Schmerzen im linken Handgelenk, die bis in den Ellenbogen hochziehen. In einem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Gutachten des … vom 15.9.1999, wegen dessen Inhalts auf Bl. 6 ff. der Akte verwiesen wird, wurde die Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Armes „zur Zeit und auf Dauer” mit 2/5 bewertet. Auf der Grundlage dieses Gutachtens rechnete die Beklagte die dem Kläger zustehende Invaliditätsleistung wie folgt ab:

Armwert 70 % – Beeinträchtigung 2/5 = 28 % – unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression = 34 % – und zahlte dementsprechend von der Versicherungssumme i.H.v. 264.000 DM 34 %, das sind 89.760 DM an den Kläger.

Der Kläger hat mit der Klage die Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung von 126.720 DM verlangt. Er hat geltend gemacht, nach der Gliedertaxe sei nicht der „Armwert” der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legen, sondern der für die Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk maßgebliche Invaliditätsgrad. Die Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand im Handgelenk betrage nach der Versteifung aber 80 %. Unter Zugrundelegung des Invaliditätsgrades von 55 % für den vollständigen Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk nach der Gliedertaxe betrage sein Invaliditätsgrad 44 % (80 % von 55 %) und unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression 82 %. Ihm stehe deshalb eine Invaliditätsleistung i.H.v. insgesamt 216.480 DM und abzgl. der gezahlten 89.760 DM noch ein Betrag von 126.720 DM zu.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 126.720 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eine Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand des Klägers im Handgelenk von 80 % bestritten und i.Ü. auch die Abrechnung der Invaliditätsleistung nach dem in der Gliedertaxe für den „Armwert” vorgesehenen Invaliditätsgrad für richtig befunden.

Das LG hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 28.4.2000 (Bl. 55 der Akte) ein Gutachten des … eingeholt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 74 ff. der Akte und wegen der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem LG auf Bl. 95 f. der Akte verwiesen wird.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht von einer Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand auszugehen sei, weil der Funktionsausfall auf Grund der nicht ganz versteiften Handwurzelknochen durch das Ellenbogengelenk und Schultergelenk ausgeglichen werde. Abzustellen sei vielmehr auf die Gebrauchsbeeinträchtigung des Armes, die bei einem Drittel liege, und nicht auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Hand.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren weiteren Einzelheiten auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger hält daran fest, der Invaliditätsgrad sei nach der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk zu bemessen und nicht nach dem in der Gliedert...

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