Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen VI ZB 69/08)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die am 2.6.2008 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

 

Gründe

a) Der Beklagte hat gegen das ihm am 31.3.2008 zugestellte Urteil des LG am 29.4.2008 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist bei dem OLG am 11.6.2008 eingegangen. Mit Schreiben vom 27.6.2008 wies das Gericht auf die Unzulässigkeit der Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hin. Daraufhin beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.7.2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trägt vor, er habe am 26.5.2008 einen Fristverlängerungsantrag gestellt, der auch abgesandt worden sei u nd verloren gegangen sein müsse.

In der beigefügten beglaubigten Fotokopie des Fristverlängerungsantrages heißt es im letzten Absatz:

"Sollte ich keine anderslautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt wird."

b) Gemäß § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem der Partei gleich.

Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich ein Organisationsverschulden des Bevollmächtigten dahingehend, dass die gerichtliche Fristverlängerung nicht kontrolliert wird. Dazu führt er aus, er habe angesichts der Begründung des Antrags darauf vertrauen dürfen, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt wird. Allerdings ist er grundsätzlich gehalten, zunächst das hypothetische Ende der Fristverlängerung einzutragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen (BGH NJW-RR 1999, 1663). Eine gerichtliche Mitteilung wurde offenbar nicht erwartet, eine entsprechende Kontrolle ist deshalb nicht erfolgt.

Durch die Formulierung des letzten Absatzes des Fristverlängerungsantrages wird auf eine gerichtliche Mitteilung verzichtet. Die erforderliche Kontrolle kann unter diesen Umständen nicht erfolgen.

Wäre im Büro des Prozessbevollmächtigten die Anweisung erteilt, die hypothetische Frist nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu kontrollieren, so wäre noch während der bis zum 2.6.2008 laufenden Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden, dass der Verlängerungsantrag bei Gericht nicht angekommen war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2288422

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