Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Werbung mit Testergebnis

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in der Werbung auf positive Teilergebnisse hingewiesen, die ein Erzeugnis bei der Stiftung Warentest erzielt hat, ist zur Vermeidung von Irreführungsgefahren grundsätzlich auch auf das - demgegenüber schlechtere - Gesamtergebnis hinzuweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, kann eine relevante Irreführung auch dann vorliegen, wenn der Warentest ein früher hergestelltes Erzeugnis betraf und in der Werbung für das Nachfolgeerzeugnis die Testergebnisse lediglich erwähnt werden, um die vorgenommene Verbesserungen gegenüber dem getesteten Erzeugnis zu erläutern.

 

Normenkette

UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.06.2017; Aktenzeichen 2-3 O 36/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.06.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Werbung mit Testergebnissen.

Die Klägerin ist der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland. Die Beklagte vertreibt Matratzen über das Internet.

Die Stiftung Warentest testete im Jahr 2016 das Matratzenmodell der Beklagten "A", das diese bis April 2016 anbot. Sie veröffentlichte den Test in der Ausgabe 9/2016. Die Beklagte bot ab April 2016 unter der Bezeichnung "A" nur noch ein verändertes Nachfolgemodell an. Die getestete Matratze erhielt von der Stiftung Warentest die Gesamtnote "ausreichend (4,2)". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.

Die Beklagte bewarb ihre (neue) Matratze im Internet unter der Überschrift "Die neue A Matratze weiter optimiert für Dich - Nach Stiftung Warentest" (Anlage K1). In der Werbung werden die Einzelergebnisse des Tests zu den getesteten Eigenschaften wiedergegeben. Das Gesamtergebnis wird nicht wiedergegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der Kläger hält die Werbung für irreführend. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2016 ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellte Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftliche Handlung im Internet für die Matratze A mit Teilergebnissen des Tests Stiftung Warentest 09/2014 ohne Angabe des Gesamtqualitätsurteils zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung einer Abmahnkostenpauschale verurteilt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.06.2017, Az. 2/3 O 96/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungstenor der angefochtenen Entscheidung ist hinreichend bestimmt (§ 253 II ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht keine Unklarheit im Hinblick auf den Begriff "Teilergebnisse". Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, sie werbe nicht nur mit (einzelnen positiven) Teilergebnissen, weil sie in der Werbung alle Teilergebnisse angebe und nur das Gesamturteil weglasse. Der abstrakte Teil des Antrags erfasst diesen Fall. Es soll nicht mit Teilergebnissen ohne Angabe des Gesamturteils geworben werden. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen dem abstrakten Teil des Antrags und der in Bezug genommenen Anlage K1. Der Antrag stellt nicht darauf ab, dass nur ein einzelnes Teilergebnis beworben wird. Schließlich geht auch die Rüge der Beklagten ins Leere, die Anlage K1 gebe die konkrete Verletzungsform nicht zutreffend wider. Die Anlage K1 beinhaltet die Internetseite der Beklagten mit der Testwerbung. Richtig ist, dass auf den Kopien nicht gut erkennbar ist, dass die mangelhaften Teilergebnisse in den Kategorien "Handhabung" und "Deklaration" ebenfalls widergegeben wurden. Dieser Umstand ist aber zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung. Die schlechte Erkennbarkeit in der Anlage K1 hat drucktechnische Gründen, die wiederum ihre Ursache darin haben, dass auf der angegriffenen Internetseite die beiden schlechten Bewertungen grafisch weniger hervorgehoben sind als die guten (vgl. Anlagen K1, B1).

2. Dem...

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