Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 9/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.10.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 9/17 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Unterlassungstenor zu Ziff. 1 bezüglich der konkreten Verletzungsform zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird

I. ...

jeweils, wenn dies geschieht, wie in den nachfolgend wiedergegebenen Anlagenkonvolut aus dem B-Angebot der Beklagten:

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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000 EUR und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Beide Parteien veräußern Matratzen über das Internet.

Die Beklagte vertreibt unter der Produktlinie "C" Matratzen in unterschiedlichen Größen und Härtegraden. Eine der C-Matratzen, die sog. "C Anti-Kartell-Matratze", hat eine Seite mit einem Härtegrad H 3, die andere Seite hat den Härtegrad H 4. Diese Matratze bietet die Beklagte in neun unterschiedlichen Breiten und vier unterschiedlichen Längen an. Eine andere C-Matratze (im Folgenden: C Weich) hat eine Seite mit einem Härtegrad H 2, die andere Seite weist einen etwas festeren Härtegrad auf. Diese Matratze bietet die Beklagte in acht unterschiedlichen Breiten (70-200 cm) und vier unterschiedlichen Längen (190-220 cm) an. Von diesen Matratzen hat die Stiftung Warentest in der Ausgabe 7/2015 - nur - die C Anti-Kartell-Matratze mit dem Härtegrad H 3 (im Folgenden: C Mittelfest) in der Größe 90 × 200 cm getestet und mit dem Qualitäts-Urteil "GUT (1,8)" bewertet. In dem "test-Kommentar" heißt es: Die "C Anti-Kartell-Matratze" ist rundum empfehlenswert. C2 de verkauft sie im mehreren Größen von 80 × 190 bis 200 × 200 Zentimeter.

In ihrem B-Angebot hat die Beklagte mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest nicht nur die C Mittelfest in der Größe 90 × 200 beworben, sondern auch Matratzen anderer Härtegrade und Größen. So heißt es dort z.B.:

"C* Anti-Kartell-Matratze - Testsieger Stiftung Warentest (H3 mittelfest, 180x200 cm, 2in1 Liegehärten H 3&H4, Bezug..."

oder

"C* Anti-Kartell-Matratze - Testsieger Stiftung Warentest (H2 - weich, 100x200 cm)".

Die Fundstelle des Testergebnisses hat die Beklagte im Rahmen der Produktbeschreibung angegeben, teilweise (bei C Mittelfest) auch durch ein am linken Rand der Seite angebrachtes Fenster mit dem Symbol der Stiftung Warentest, das das Testsiegersiegel der Stiftung Warentest mit Angabe der Fundstelle erscheinen lässt, wenn der Nutzer seine Maus auf eben dieses Fenster bewegt.

Die Klägerin, die diese Testsiegerwerbung für wettbewerbswidrig hält, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Sie hat in der Klageschrift zunächst auf die Anlage K1 als konkrete Verletzungsform Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie dann ein hiervon abweichendes Anlagenkonvolut aus dem Bangebot der Beklagten zur Akte gereicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

1. andere Matratzen als diejenigen, die von der Stiftung Warentest - konkretisiert durch Art (Produktname) und Größe (Maße) und Härtegrad - getestet und bewertet worden sind, mit dem Ergebnis einer Untersuchung - insbesondere einem Testsieg - der Stiftung Warentest zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

und/oder

2. mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle des Tests anzugeben,

hilfsweise:

mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle des Tests deutlich lesbar auf der ersten Bildschirmseite der Werbung anzugeben oder jedenfalls einen deutlichen Sternchenhinweis anzubringen, der den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt,

jeweils, wenn dies geschieht, wie in dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 überr...

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