Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 416 HKO 177/17)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 29. November 2017, Az. 416 HKO 177/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in den Unterlassungstenören zu I. 1. und I. 3. des landgerichtlichen Urteils statt "oder" jeweils "und/oder" heißt.

Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen irreführender Werbung, insbesondere Testsieger-Werbung, aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich des Onlineversandhandels von Matratzen. Die Antragstellerin vertreibt über den Onlineshop www.b...de Matratzen unter der Bezeichnung "X.". Die Antragsgegnerin betreibt unter www.c...com einen Online-Shop für Matratzen, Kissen sowie Bettwäsche und bietet dort u. a. die Matratze "C." an (Anlage ASt 1).

Die Matratze "X." der Antragstellerin ist im Jahr 2015 von der Stiftung Warentest in einem Schnelltest getestet worden. Die Testergebnisse wurden in der Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest, Heft 7/2015, veröffentlicht. Die "X."-Matratze erhielt die Bestnote "GUT (1,8)". Die Stiftung Warentest kam dabei zu dem Ergebnis, dass die "X."-Matratze besser abschneide als alle anderen bisher getesteten Matratzen (Anlage ASt 12 = Anlage JS 1).

Im Rahmen eines nachfolgenden Tests von 5 weiteren Matratzen, der in der Zeitschrift "test" der Stiftung Warentest, Heft 9/2016, veröffentlicht wurde, wurden die zuvor in dem Test 7/2015 mit insgesamt "GUT (1,8)" ermittelten Testergebnisse der "X."-Matratze den Ergebnissen der 5 weiteren getesteten Matratzen gegenüber gestellt. Die "X.-Matratze" wies bei diesem Vergleich das beste Ergebnis auf (Anlage ASt 13). Nachfolgend hat die Stiftung Warentest zum 21. Dezember 2016 das mit 5% bewertete Testkriterium "Schlafklima" ersatzlos gestrichen. Gleichzeit wurde die Bedeutung des Kriteriums "Haltbarkeit" von 20% auf 25% erhöht (Anlage JS 4).

Im Rahmen eines weiteren Matratzentests im September 2017 testete die Stiftung Warentest 20 neue Schaumstoffmatratzen, u. a. die von der Antragsgegnerin vertriebene "C."-Matratze. Die Matratze "C." erhielt die Gesamtnote "GUT (2,3)". Dies war die beste bei diesem Test vergebene Note. Im Rahmen des in der Zeitschrift "test", Heft 9/2017, veröffentlichten Berichts über diesen Matratzentest nahm die Stiftung Warentest auf den Test der "X."-Matratze aus dem Jahr 2015 Bezug. Sie führte in einem mit "Unser Rat" überschriebenen Kästchen aus, dass die 2015 getestete "X." für 199 Euro in der Größe 90x200cm weiterhin die beste Matratze sei, die sie je im Labor gehabt habe. Die beste Schaumstoffmatratze aus dem aktuellen Test sei "C.". Die tabellarische Übersicht der Testergebnisse trug die Überschrift "Schaumstoffmatratzen: Die beste ist eine alte Bekannte". Zudem wurde den Ergebnissen der aktuell getesteten Matratzen unter der Überschrift "Zum Vergleich" eine Spalte mit den Testergebnissen der "X."-Matratze aus dem Jahr 2015 vorangestellt, wobei die Gesamtnote der "X."-Matratze nach Maßgabe der Änderung der Testkriterien neu berechnet worden war.

In dieser Spalte wurde die "Härte nach Anbieterangabe" mit "Wendbar: H3 - mittel und H4 - fest" angegeben. In einer Fußnote wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Prüfung auf der vom Anbieter als weicher deklarierten Seite erfolgt sei (Anlage ASt 14 = Anlage JS 2).

In der Folge warb die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite damit, dass sie Testsiegerin des Matratzentests der Stiftung Warentest 9/2017 geworden sei. Dort hieß es "TESTSIEGER DER STIFTUNG WARENTEST 09/17 - Erfahre wieso die C. Matratze so gut abschneidet. Zum Ergebnis" bzw. "Mit dem Testsieger 09/17 chatten? Na dann los!". Zudem wurde das Testlogo der Stiftung Warentest verwendet, auf dem u. a. das erzielte Testergebnis der "C."-Matratze mit "GUT (2,3)" sowie ein Fundstellenhinweis angegeben wurden (Anlage ASt 1).

Bei Anklicken der verlinkten Angabe "Zum Ergebnis" öffnete sich eine weitere Unterseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin. Dort fand sich erneut das Testlogo der Stiftung Warentest. Zudem hieß es dort "DIE C. MATRATZE TESTSIEGER (09/17) ...Die renommierte Stiftung Warentest hat die C. Matratze auf Herz und Nieren überprüft und sie mit einer Note 2,3 zum Testsieger 09/17 gekürt. In den wichtigsten Teilen des Tests "Haltbarkeit" und Liegeeigenschaften" ist sie anderen Matratzen ein Nickerchen voraus ... Der außergewöhnliche Aufbau durch die verschiedenen Schaumarten ermöglicht es der C. Matratze, gleichzeitig komfortabel, langlebig und druckentlastend zu sein. So kann sie sich optimal an Schlafmützen aller Art anpassen - unabhängig von Figur oder Schlafposition... Gut für alle Schlafmützen" (Anlage ASt 2).

Darüber hinaus warb die Antragsgegnerin im Internet auch im Wege der Bannerwerbung, u. a. am 8. September 2017 auf der Internetseite www.spiegel-online.de damit, dass die "C."-Matratze Tes...

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