Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung und Insolvenz

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-27 O 2/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 16/08)

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH (Insolvenzschuldnerin), über das durch Beschluss des AG Frankfurt/O. vom 1.2.2003 - 3.2 IN 753/02 - (Anl. K 1, Bl. 9 f. d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Hausbank der Insolvenzschuldnerin war die B-Bank. Ein der Insolvenzschuldnerin von der B-Bank gewährter Kredit wurde durch eine im Rahmen eines sog ...-Bürgschaftsprogramms der Beklagten von dieser - über die C-Bank (...) - gewährte Bürgschaft vom 13.3.2001 (Anl. B 2.1, Bl. 215-221 d.A.) i.H.v. DM 2.276.000 abgesichert. Nach § Ziff. 1.3 der gem. Ziff. 7.1 des Bürgschaftsantrags vom 25.1.2001 (Bl. 231 f. d.A.) und Ziff. XI der Bürgschaftsurkunde in den Bürgschaftsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bestimmungen des ...-Bürgschaftsprogramms (Anl. B 3, Bl. 223-226 d.A.) war an die C-Bank eine Avalprovision von 0,45 % (bis zur Valutierung des Kredits) bzw. von 0,9 % des Bürgschaftsbetrags ab Datum der Bürgschaftszusage für jedes angefangene Halbjahr zu zahlen.

Die Insolvenzschuldnerin hatte sich im Vorfeld der Kreditgewährung durch Vereinbarung vom 25.1.2001 (Anl. B 1, Bl. 214 d.A.) ggü. der B-Bank verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Ausfallbürgschaft anfallenden und unter Punkt 1.3. der "Allgemeinen Bestimmungen" (des ...-Bürgschaftsprogramms) näher bezifferten Kosten zu begleichen. Auf diese Vereinbarung wies die B-Bank in ihrem Bürgschaftsantrag vom 25.1.2001 (Bl. 231 f. d.A.) in der die Zahlung der Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) betreffenden Ziff. 7.2 ("Erklärungen der Hausbank") wie folgt hin:

"Wir verpflichten uns, gem. Nr. 7 des Merkblattes/Nr. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen ein einmaliges Antragsentgelt i.H.v. 0,5 % des beantragten Bürgschaftsbetrages (s. Nr. 4.4 dieses Antrages) - maximal 15.000 EUR (oder in DEM entsprechend) - zu zahlen. Wir sind damit einverstanden, dass das Antragsentgelt sowie die weiteren Bürgschaftsentgelte im Lastschriftverfahren vom Konto der A-GmbH - entsprechend der getroffenen Vereinbarung (Anlage) Konto:... BLZ:... eingezogen werden."

Die Bilanz der im Jahre 2000 gegründeten Insolvenzschuldnerin wies per 31.12.2001 einen Fehlbetrag von EUR 1.425.932,14 aus. Spätestens seit dem 11.9.2002 war die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig, denn ihre kurzfristig flüssigen Mittel deckten nur noch 15,06 % der fälligen Verbindlichkeiten. Am 11.10.2002 deckten die liquiden Mittel nur noch 7,07 % der fälligen Verbindlichkeiten.

Am 30.10.2002 fand eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin statt, in der ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 30.10.2002 (Anl. K 7, Bl. 49-51 d.A.) festgestellt wurde:

Zahlungen [der A-GmbH] sind nur bis zum 30.10.2002 gesichert. Weitere Zahlungen sind abhängig vom Gesellschafterbeschluss, der zum Inhalt die Absicherung der zukünftigen Liquidität (bis 30.6.2003) haben muss.

Die jeweils mit 15 % beteiligten Gesellschafter D, E, F und G stimmten einer Erhöhung des Stammkapitals um jeweils 30.000 EUR zu, während die jeweils mit 20 % beteiligten Gesellschafter H-AG und K-Gesellschaft (kurz: K-Gesellschaft) keine Zusage erteilten. Die H-AG, ein Enkelunternehmen der Beklagten, betreute das Engagement der Beklagten bei der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte. Am 19.11.2002 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung der Insolvenzschuldnerin statt, an der ausweislich der Anwesenheitsliste (Anl. K 8, Bl. 52 d.A.) alle Gesellschafter teilnahmen bzw. vertreten waren. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 19.11.2002 (Anl. K 9, Bl. 53-55 d.A.) waren die Gesellschafter über eine Fortführung der Gesellschaft einig. Die akute Finanzlücke sollte durch eine Erhöhung des Kredits oder der Anteile der Gesellschafter geschlossen werden; ein Beschluss "zur uneingeschränkten Bürgschaft für den Gesamtrahmen der KK-Linie von T 1.000 EUR" sollte bis zum 22.11.2002 herbeigeführt werden. Eine weitere Gesellschafterversammlung sollte am 26.11.2002 stattfinden.

Mit Schreiben vom 20.11.2002 (Anl. K 4, Bl. 39 d.A.) forderte die H-AG namens der C-Bank die B-Bank als Hausbank der Insolvenzschuldnerin auf, der C-Bank eine für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2002 wegen der für diesen Zeitraum übernommenen Bürgschaft geschuldete Avalprovision i.H.v. 5.236,65 EUR zu bezahlen. Die B-Bank zahlte den Betrag dieser Aufforderung entsprechend am 28.11.2002 und buchte ihn, wie aus dem Kontoauszug vom 28.11.2002 (Anl. K 3, Bl. 38 d.A.) ersichtlich ist, am gleichen Tag mit dem Betreff "...-Bürgschaftsprogr. Avalprovis. d. H-AG" vom Konto der Insolvenzschuldnerin ab.

In der Folgezeit verweigerte die H-AG die vorfristige Freigabe dringend erforderlicher Mittel. Deshalb war die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage, die betriebsnotwendigen Zahlungen zu erbringen und stellte am 11.12.2002 Antra...

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