Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Risikoaufklärung hinsichtlich einer Anlageentscheidung durch ein Prospekt

 

Normenkette

pVV; c.i.c.; BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 10 O 234/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 23.10.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreiben.

 

Gründe

Wegen der Feststellungen wird zunächst auf den ausführlichen und zutreffenden Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 236-245 d.A.) verwiesen.

Mit seiner Berufung - insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 6.2.2004 (Bl. 302 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 2.9.2004 (Bl. 422 ff. d.A. und Anlagenband) verwiesen - greift der Beklagte das Verfahren des LG und dessen Ergebnis vor allem mit dem Vorbringen an, die Urteilsbegründung enthalte nicht die erforderliche rechtliche Würdigung des vorliegenden Streitstoffs, sondern übernehme lediglich, wie aus den ausführlichen wörtlichen Zitaten erkennbar, das Urteil des OLG Celle vom 15.8.2002; mit dem Sachvortrag des Beklagten habe sich das Landgerecht nicht auseinandergesetzt.

In der Sache wiederholt der Beklagte seine Behauptungen über eine umfassende Aufklärung der Eheleute ... vor der Anlageentscheidung, und zwar auf der Basis der Erkenntnisse, die er der Überprüfung der Prospektaussagen zum "..." durch die ... und die Wirtschaftsprüfer, deren diese sich zu dieser Überprüfung bedient habe, entnommen habe, und auf die er sich habe verlassen dürfen. Er vertieft und erweitert seinen erstinstanzlichen Vortrag im Übrigen vor allem durch Rechtsausführungen. Er tritt zunächst der rechtlichen Würdigung des LG bei, er sei nicht als Anlageberater, sondern nur als Anlagevermittler tätig geworden. Unter Vorlage umfangreicher landgerichtlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung legt er sodann seine Auffassung dar, die vom LG im angefochtenen Urteil maßgeblich herangezogene Entscheidung des OLG Celle treffen nicht nur nicht den vorliegenden Fall, sondern stehe zudem allein und sei sachlich und rechtlich falsch. Der Beklagte hat insb. zwei denselben Fonds betreffende Urteile der OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2004 - 4 U 37/04, lt. "juris"-Recherche vom 4.10.2004 nicht veröffentlicht) und München (OLG münchen v. 28.4.2004 - 15 U 350/03, ebenfalls nicht veröffentlicht) vorgelegt (Anl. 13 und 14 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 2.9.2004), in denen Klagen der Anleger abgewiesen wurden.

Der Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsobjektes "...", der Firma ..., hat der Beklagte - als der Verantwortlichen für den Prospekt ... - den Streit verkündet.

Der Beklagte beantragt (Bl. 302, 426 d.A.), das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 297, 426 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 26.4.2004 (Bl. 348 d.A.) und vom 22.9.2004 (Bl. 441 d.A.) verwiesen. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung legt auch er ein - allerdings ein anderes Anlageobjekt betreffendes - Urteil, hier des OLG Rostock (OLG Rostock, Urt. v. 10.10.2002 - 1 U 181/00) vor.

Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und beantragt als Streithelferin (Bl. 401, 426 d.A.), das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2004 (Sitzungsniederschrift Bl. 426 ff. d.A.) die Ehefrau des Klägers - und Zedentin eines Teils der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers - als Zeugin uneidlich vernommen. Ferner wurde der Beklagte als Partei zu dem Inhalt der Gespräche, auf die sich die Aussage der Zeugin ... erstreckte, ausführlich informell angehört.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das LG dahin erkannt, dass dem Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Frau ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustände. Es bestehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche.

1. Zwar ist entgegen der Auffassung des LG, das nur einen Anlagevermittlungsvertrag angenommen hat, von dem Vorliegen eines konkludent abgeschlossenen Anlageberatungsvertrages zwischen dem Beklagten persönlich und den Eheleuten ... auszugehen:

a) Der Beklagte erstellte für die Eheleute ... unter dem 25.1.1995, also etwas mehr als ein halbes Jahr vor der streitgegenständlichen Anlageentscheidung, eine umfassend aufge...

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