Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragungsfähigkeit der WEG im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt auch ihre Fähigkeit, als Inhaber eines dinglichen Rechts - mithin auch als Eigentümer - im Grundbuch eingetragen zu werden.

2. Der Erwerb von Grundeigentum durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch auf einem Mehrheitsbeschluss beruhen.

3. Zur Frage, inwieweit der Verwalter in diesem Zusammenhang wirksam die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten darf

 

Normenkette

WoEigG §§ 10, 21, 23, 27

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.01.2014)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.

 

Gründe

I. In Abt. I lfd. Nr. 5 des betroffenen Wohnungsgrundbuchs ist der Beteiligte zu 2. seit 31.3.1992 als Eigentümer eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück "A.", verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr ... eingetragen. Unter dem 7.8.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte nebst weiteren Unterlagen seine notarielle Urkunde vom 25.6.2013, UR-Nr .../2013, beim Grundbuchamt eingereicht. Darin hat der Beteiligte zu 2. den Grundbesitz an die Beteiligte zu 1. übertragen. Die Beteiligten haben die Auflassung erklärt und beantragt, die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen. Wegen der Einzelheiten dieser Urkunde wird auf Blatt 3 ff. der Grundakten Bezug genommen. Ebenfalls eingereicht hat der Verfahrensbevollmächtigte eine beglaubigte Kopie des Protokolls der Eigentümerversammlung der Beteiligten zu 1. vom 22.5.2013 (Bl. 8 ff. der Grundakten). Unter TOP 7 dieser Versammlung, in der 94 von 168 Wohneinheiten bzw. 57.617 von 100.000 Miteigentumsanteilen vertreten waren, hat die Eigentümergemeinschaft einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen, dass das hier betroffene Wohnungseigentum (Hausmeisterwohnung Nr ...) zeitnah an den Verband der Wohnungseigentümer übertragen werden solle und die Verwaltung bevollmächtigt werde, den Übertragungsvertrag stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft abzuschließen. Auf die Einzelheiten dieses Eigentümerbeschlusses wird verwiesen.

Durch Verfügung vom 16.8.2013, auf deren Einzelheiten und genauen Wortlaut Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es zur Veräußerung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer durch einstimmigen Beschluss bedürfe und die Genehmigung der restlichen Miteigentümer in der Form des § 29 GBO einzuholen sei. Nach Erinnerung durch das Grundbuchamt hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9.1.2014, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Einwendungen erhoben und gebeten, die vom Grundbuchamt mitgeteilte Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken. Durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 22.1.2014, auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt an seiner Rechtsauffassung festgehalten und weiterhin die Einreichung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer in der Form des § 29 GBO für erforderlich erachtet. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.1.2014 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt ausweislich des Beschlusses vom 6.2.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schriftsatz vom 19.2.2014 gegenüber dem Senat klargestellt, dass die Beschwerde im Namen der Beteiligten zu 1. eingelegt worden sei und hat seine Rechtsauffassung vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Aktenbestandteile verwiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen eine Zwischenverfügung ist nur das in ihr angenommene Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über den Eintragungseintrag selbst, so dass das weitere Verfahren nicht zu überprüfen ist. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Für die begehrte Eigentumsumschreibung bedarf es nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Nach inzwischen ganz überwiegend vertretener Rechtsauffassung, der der Senat folgt, ist im Grundsatz zunächst davon auszugehen, dass aus der (Teil-) Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch ihre Fähigkeit folgt, als Inhaber eines dinglichen Rechts - mithin auch als Eigentümer - im Grundbuch eingetragen zu werden (vgl. hierzu beispielhaft OLG Hamm NJW 2010, 1464 und Rpfleger 2010, 583; OLG Celle FGPrax 2008, 143; LG Frankenthal MittBayNot 2008, 128; LG Deggendorf MittBayNot 2008, 380, je zitiert nach juris; Abramenko in Handbuch WEG, 2. Aufl., § 1 Rz. 265; MünchKomm/Commichau, BGB, 6. Aufl., § 10 WEG Rz. 99; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2838c; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 106; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT II, 36; AT V 313c; § 13 Rz. 38; Lafontaine in jurisPK/BGB, 6. Aufl. 2012, § 1...

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