Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anwendungsbereich des § 522 II ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelungen nach § 522 II Ziff. 3, 4 ZPO sind einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei ihrer Anwendung Probleme aus dem Anwendungsbereich des § 522 II ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2 Nrn. 3-4

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.08.2013; Aktenzeichen 18 U 1/13)

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.12.2012; Aktenzeichen 2-27 O 180/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 3.1.2013 gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in beiden Instanzen wird auf EUR 11.960,10 festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin wird gem. § 522 II S. 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

I. Von der ergänzenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie der Darstellung verändernden bzw. ergänzenden Parteivortrags (entsprechend § 540 I Ziff. f31 ZPO) wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen. Denn der Senat hat die Revision nicht zugelassen (s.u.); die Beschwer der Klägerin übersteigt EUR 20.000 nicht, so dass ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 522 III, 544 ZPO, 26 Ziff. f38 EGZPO.

II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG ist zulässig. Auch die Klage ist zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf die steuerliche Situation (Klageschrift S. 21, Bl. 23 d.A.) dem Feststellungsantrag ein entsprechendes Interesse (§ 256 I ZPO) zugrunde.

III.1. Der Beschluss vom 13.8.2013 (Bl. 372 ff. d.A.), in dem gem. § 522 II S. 2 ZPO Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, ist der Klägerin am 19.8.2013 zugestellt worden (EB Bl. 386 d.A.).

2. Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung Bezug auf den vorgenannten Beschluss, mit dem das Bestehen bzw. die Durchsetzbarkeit eines an die Klägerin abgetretenen Anspruchs des Zeugen Z1 gegen den Beklagten wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 281 I BGB) verneint worden ist. Der mit Schriftsatz vom 9.9.2013 gehaltene Vortrag der Klägerin gibt keinen Grund für eine veränderte Bewertung durch den Senat.

2.1 So können die im Schriftsatz der Klägerin vom 9.9.2013 vorgebrachten Einwände gegen die Auffassung des Senats zur materiellen Rechtslage nicht durchdringen.

a) Das LG hat seine Entscheidung dahingehend begründet, es könne weder ein Beratungsvertrag noch eine Beratungspflichtverletzung festgestellt werden. Stark zusammengefasst hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, es sei eine Anlagevermittlung zugrunde zu legen, die allerdings ebenfalls zu einer Haftung des Beklagten führen könne. Soweit ein solches Rechtsverhältnis zur Auskunftserteilung verpflichte, habe der Beklagte seinen Auskunftspflichten aber durch die Übergabe des Anlageprospekts genügt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, der Beklagte habe weiter gehend unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht, liege jedenfalls Verjährung etwaiger Ersatzansprüche vor.

b) An der Bewertung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zeugen und dem Beklagten als Anlagevermittlung (§ 2 III Ziff. f34 WpHG) betreffend den Medienfonds ist festzuhalten. Wenn man den unstreitig dem gegenseitigen Kennenlernen dienenden ersten Kontakt unberücksichtigt lässt, kam es nach einer telefonischen Vereinbarung am 18.12.2002 zu einem Treffen in den Räumlichkeiten des Beklagten. Anlässlich dieses Treffens zeichnete der Zeuge Z1 den - vorliegend nicht relevanten - Schiffsfonds sowie den streitbefangenen Medienfonds. Betreffend den letztgenannten Fonds stellte der Beklagte nicht etwa verschiedene vergleichbare Anlageprodukte vor und erläuterte deren Vor- und Nachteile sowie deren Eignung für die persönlichen Anlageziele des Zeugen Z1. Vielmehr ging der Beklagte nach der Aussage des Zeugen innerhalb einer halben Stunde den Fondsprospekt in Auszügen mit dem Zeugen durch. Dies lässt im Wesentlichen eine dem Prospektinhalt entsprechende Informationsvermittlung erkennen, reicht aber nicht aus, um das Zustandekommen eines Beratungsvertrags durch schlüssiges Verhalten annehmen zu lassen. Der - im Übrigen thematisch jedenfalls nicht gänzlich unerfahrene - Zeuge Z1 hat weiter gehend bekundet, er sei "nicht ausführlich genug" beraten worden, insbesondere zu den steuerlichen Fragen sei überhaupt keine Beratung erfolgt. Tatsächlich beschränken sich die von dem Zeugen wiedergegebenen beratenden bzw. wertenden Äuße...

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