Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.03.2013)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen KZR 31/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.3.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.065.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten - u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - um Ansprüche in Zusammenhang mit der Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in Breitbandkabelnetze.

Die Klägerin ist eine überregional tätige Betreiberin von Breitbandkabelnetzen im Bundesgebiet mit Ausnahme der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen. In ihren Netzgebieten betreibt sie die sog. Netzebenen (NE) 3 (Signaltransport in der Fläche bzw. Straßenverteilnetz) und teilweise auch 4 ("letzte Meile", Hausverkabelung). Über ihre Breitbandkabelnetze bietet sie Endkunden (Zuschauerhaushalte) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an. Ferner stellt sie auch nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Sie gehört neben drei anderen Unternehmen zu den vier größten Kabelnetzbetreibern in Deutschland, den sog. Regionalgesellschaften. Gegenwärtig speist sie die Signale von insgesamt 199 TV-Programmen aus Deutschland sowie dem europäischen Ausland in ihre Kabelnetze ein.

Die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 3.-10. sind die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (nachfolgend: Rundfunkanstalten), die sich (gemeinsam mit der Deutschen Welle) zu der Beklagten zu 2. (nachfolgend: ARD) zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme für die Zuschauer ihrer jeweiligen Sendegebiete (sog. Dritte Fernsehprogramme). Darüber hinaus veranstalten sie gem. § 11b Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und § 1 des ARD-Staatsvertrages (ARD-StV) gemeinsam die streitbefangenen Fernsehprogramme "Das Erste" (Vollprogramm), "tagesschau24", "Einsfestival" und "Einsplus" (Zusatzprogramme).

Die Veranstalter von Fernsehprogrammen stellen ihre Programmsignale den Betreibern von Kabelnetzen in Deutschland zur Verfügung, wobei die Übertragung terrestrisch, über Satellit oder leitungsgebunden erfolgt. Die auf den genannten Wegen ausgestrahlten Signale werden von den Kabelnetzbetreibern empfangen und in die jeweilige Netzinfrastruktur zum Zwecke der Weitersendung an eigene Kabelanschlusskunden (Zuschauerhaushalte) bzw. dritte NE 4-Betreiber eingespeist. In etwa die Hälfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird über Kabelanschlüsse mit Rundfunk- bzw. Fernsehprogrammen versorgt.

Für die ihnen eingeräumten Rechte zur Kabelweitersendung zahlen die Kabelnetzbetreiber an die (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Programmveranstalter eine urheberrechtliche Vergütung (§ 20b UrhG). Umgekehrt zahlten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in der Vergangenheit der Klägerin (und den übrigen Regionalgesellschaften) für die technische Dienstleistung der Einspeisung ihrer Programmsignale in die Kabelnetze ein Entgelt (Einspeise- bzw. Transportentgelt). In der Zeit bis zum 31.12.2012 erfolgten die Zahlungen der Transportentgelte zuletzt auf der Grundlage eines am 27.2.2008 geschlossenen "Vertrages über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze" (Anl. K 7 zur Klageschrift). Parteien dieses Vertrags sind die Klägerin auf der einen Seite und die Rundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und die ARTE G. E. I. E./ARTE Deutschland TV GmbH (ARTE) auf der anderen Seite.

Bei Abschluss des Einspeisevertrages vom 27.2.2008 brachten die Sendeanstalten zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten in Zukunft einstellen zu wollen; die Klägerin trat dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 6 der Präambel zum Vertrag Folgendes niedergelegt:

"Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte. Die Programmveranstalter sehen einen verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsfähigkeit der Plattformangebote überhaupt erst begründen und deren Werthaltigkeit den Aufwand für den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden. Die K...

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