Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.

2. Ein für den sog. „sekundären” Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.

3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gem. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstr. ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstr. Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.

4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB n.F., wenn der Verpflichtete hierauf entspr. einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 1 O 161/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen IX ZR 229/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.10.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.425,69 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 2.3.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 67 % und die Beklagten zu 1) und 4) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 4) tragen die Kläger zu 41 % und die Beklagten zu 1) und 4) i.Ü. selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie 5) bis 8) tragen die Kläger in vollem Umfang.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 41 % und die Beklagten zu 1) und 4) zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger machen nach erstinstanzlicher teilweise Klagerücknahme noch gegen die Beklagten zu 1) und 4) als ihre Steuerberater einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher fehlerhafter Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997 geltend. Die Beklagten zu 1) und 4) bzw. ihre Rechtsvorgänger unterließen es, für diese Jahre eine bestehende dauernde Last sowie zusätzlich für das Jahr 1997 die Kosten eine Haushaltshilfe steuermindernd in die Einkommensteuererklärung einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 99 ff. GA) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es Verjährung des Schadensersatzanspruchs angenommen hat. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Schadensersatzansprüche weiter verfolgen.

Zur Begründung vertreten sie die Auffassung, Verjährung sei für die Jahre 1994 bis 1996 schon wegen der Sekundärhaftung der Beklagten zu 1) und 4) nicht eingetreten. Im Übrigen tragen die Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung vor, die Beklagten hätten mit Schreiben vom 14.12.2001 (Bl. 156 GA) zunächst bis 28.2.2002, sodann mit einem weiteren Schreiben vom 6.2.2002 (Bl. 157 GA) bis zum 31.3.2002 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Kläger sind der Auffassung, dies begründe auch eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gem. § 203 BGB n.F. Erstmals in der Berufungsbegründung behaupten die Kläger auch, dass der Beklagte zu 1) anlässlich eines Telefongesprächs im September 2001 den Klägern ggü. die Schadensersatzforderung anerkannt habe.

Nachdem die Kläger die Berufung zunächst auf den Ersatz des Schadens, der den Veranlagungszeitraum 199...

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