Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen zweckwidriger Nutzung von Räumen

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 182/99)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 21/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:5.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Mitglieder der im Eingang bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft; der Beteiligte zu 5 ist deren Verwalter.

Das Grundstück war mit einem ursprünglich dem Beteiligten zu 4 gehörenden Mehrfamilienhaus bebaut.

1991/92 wurde das Hausgrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Beteiligten zu 1 und 3 bewohnten die nunmehr in ihrem Sondereigentum stehenden Wohneinheiten bereits seit 1988 bzw. 1984 als Mieter. Der Beteiligte zu 4 ist unter anderem Sondereigentümer der im Untergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 und 8 gekennzeichneten als Hobbyraum bzw. Keller ausgewiesenen Räumlichkeiten. Die mit Nr. 7 bezeichneten Räume sind seit 1992 an Herrn H. vermietet. Die Stadt M. genehmigte die Nutzungsänderung mit der Baugenehmigung vom 14. Juli 1998.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben u. a. beantragt,

dem Beteiligten zu 4 zu untersagen, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume im Souterrain des Hauses B. in M. (im Aufteilungsplan mit Nr. 7 und 8 gekennzeichnet) zu Wohnzwecken zu nutzen oder zu Wohnzwecken an Dritte zu überlassen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 30. März 1999 dem Gesuch hinsichtlich der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 gekennzeichneten Räume stattgegeben und den Antrag im übrigen (bezüglich der Räume Nr. 7) abgelehnt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Teilungserklärung dürften die in Rede stehenden, dort als Teileigentum bezeichneten, Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Hinsichtlich der Räume Nr. 7 sei jedoch ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Beteiligten zu 1 bis 3 verwirkt, da sämtlichen Beteiligten seit der Entstehung der Eigentümergemeinschaft die Nutzung derselben zu Wohnzwecken bekannt gewesen, der Unterlassungsanspruch indes erst 1998 geltend gemacht worden sei.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Landgericht am 30. August 1999 den angefochtenen Beschluss geändert und dem Beteiligten zu 4 aufgegeben, es (auch) zu unterlassen, die in seinem Sondereigentum stehenden, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 gekennzeichneten, Räume im Souterrain des Hauses B. … in M. zu Wohnzwecken zu nutzen oder zu Wohnzwecken an Dritte zu überlassen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegentreten, erstrebt der Beteiligte zu 4 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die das Gesuch der Beteiligten zu 1 bis 3 um Untersagung der Nutzung der Räume Nr. 7 zu Wohnzwecken ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, den Beteiligten zu 1 bis 3 stehe auch hinsichtlich der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Räumlichkeiten gegen den Beteiligten zu 4 ein aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 15 Abs. 3 WEG folgender Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken zu. Die Räume seien nicht nur in der Teilungserklärung als Teileigentum und damit als nicht zu Wohnzwecken dienend (§ 1 Abs. 3 WEG) beschrieben, sondern seien zudem im Aufteilungsplan mit der Zweckbestimmung als Keller- bzw. Hobbyraum versehen, was die demgegenüber intensivere und konfliktträchtigere Nutzung zu Wohnzwecken ausschließe. Der damit gegebene Unterlassungsanspruch der Beteiligten zu 1 bis 3 sei nicht verwirkt. Da der Beteiligte zu 4 – wie insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 25. August 1998 hervorgehe – noch in dem anhängigen Verfahren bestritten habe, die Räume zu Wohnzwecken zu nutzen, könne von einer entsprechenden Kenntnis der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht ausgegangen werden. Soweit Niederschriften von Eigentümerversammlungen auf eine solche Nutzung schließen ließen, begründe dies keine Kenntnis der Beteiligten zu 1 bis 3, da die Protokolle nicht notwendig von ihnen wahrgenommen und in ihrer Bedeutung erkannt worden sein müßten. Überdies sei nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 4 sich aufgrund der aus seiner Sicht vorliegenden Duldung der Vermietung der Räume zu Wohnzwecken darauf eingerichtet habe, die Beteiligten zu 1 bis 3 würden ihr Recht auf Unterlassung nicht mehr geltend machen. Die späte Geltendmachung des Rechts stelle sich für den Beteiligten zu 4 – zumal mit Blick auf sein Bestreiten der Wohnnutzung im anhängigen Verfahren nicht als mit Treu und Glaub...

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