Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen 9 T 365/05)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Zwickau vom 4.10.2005 (9 T 365/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens zur weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Das Verfahren zur weiteren Beschwerde ist 2.066,40 EUR wert.

 

Gründe

I. Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf rückständiges Wohngeld für die Jahre 1997 bis 1999 in Anspruch. Die Wohngeldabrechnung dieser Jahre wurde erst am 31.7.2000 beschlossen. Nach dem Abrechnungsbeschluss schulden die Antragsgegner noch 2.066,40 EUR. Der Beschluss wurde nicht angefochten, namentlich auch nicht von den Antragsgegnern.

Die Antragsgegner zahlen gleichwohl nicht. Der Abrechnungssaldo für 1997 sei falsch, da er ihre Vorauszahlungen nicht vollständig beachte. Sie hätten zudem Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin, mit denen sie aufrechnen. Im Übrigen seien die Wohngeldforderungen verjährt.

Da der Abrechnungsbeschluss keine höhere Zahlungsverpflichtung als die genehmigten Wirtschaftspläne begründet, hat das AG angenommen, allein Letztere seien Rechtsgrund der verfahrensgegenständlichen Forderung. Die Ansprüche für die Jahre 1997 und 1998 seien demnach seit 1.1.2002 bzw. 1.1.2003 verjährt (§§ 197, 201, 222 Abs. 1 BGB a.F.). Die gerichtliche Geltendmachung der Forderung im Dezember 2003 habe so allein die Verjährung des Anspruches für das Jahr 1999 unterbrechen können. Demnach sei nur der dazu - letztlich - beschlossene Rückstand von 595,12 EUR zu zahlen. Der Aufrechnungseinwand der Antragsgegner ändere daran nichts. Denn insofern fehle die nach § 387 BGB nötige Gegenseitigkeit der Forderungen.

Den amtsgerichtlichen Beschluss haben allein die Antragsteller angefochten. Die Antragsgegner haben sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung von 595,12 EUR weder per Beschwerde noch per Anschlussbeschwerde gewandt.

Das LG hat der Erstbeschwerde der Antragsteller entsprochen. Mit dem Beschluss zur Jahresabrechnung sei der Zahlungsanspruch nochmals entstanden. Dieser Anspruch verjähre erst in 30 Jahren. Den Aufrechnungseinwand habe das AG zu Recht für unbeachtlich erklärt. Dem Erfüllungseinwand sei nicht mehr nachzugehen, da der Abrechnungsbeschluss nicht angefochten und demnach für das vorliegende Verfahren verbindlich sei.

Das halten die Antragsgegner für falsch. Richtig sei allein das, was das AG ausgeführt habe. Im Übrigen müsse nun der gesamte Antrag der Antragsteller zurückgewiesen werden, da sie mittlerweile die erstinstanzlich beschlossenen 595,12 EUR bezahlt hätten.

II. Die nach § 45 Abs. 1 WEG statthafte, den förmlichen und zeitlichen Vorgaben der §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG Rechnung tragende, auch im Übrigen zulässige und dem Senat am 23.11.2005 vorgelegte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Frei von Rechtsfehlern hat das LG angenommen, dass Rechtsgrund der verfahrensgegenständlichen Forderung der Abrechnungsbeschluss vom 31.7.2000 (i.V.m. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG) ist. Die Forderung wäre demnach frühestens am 31.12.2004 verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB n.F., § 195 BGB a.F.). Der Einwand der weiteren Beschwerde, allein die amtsgerichtliche Sichtweise trage den gesetzlichen Vorgaben Rechnung, ist grundlos.

Zwar ist richtig, dass der Beschluss zur Jahresabrechnung den genehmigten Wirtschaftsplan nicht als Rechtsgrundlage für die Wohngeldforderung aufhebt und ersetzt, insofern also keine novierende Wirkung hat (BGH v. 23.9.1999 - V ZB 17/99, MDR 2000, 21 m. Anm. Riecke = NJW 1999, 3713). Nicht richtig ist es indes, ihm allein Bedeutung für die vielfach so bezeichnete "Abrechnungsspitze" beizumessen. Denn der Abrechnungsbeschluss begründet den Anspruch auf rückständige Wohngeldzahlungen zusätzlich (zum genehmigten Wirtschaftsplan), hat insofern also die vom LG erwähnte rechtsverstärkende Wirkung. Der Beschluss über die Jahresabrechnung tritt mithin als Rechtsgrund neben den beschlossenen Wirtschaftsplan, gerade auch dann, wenn aus der Jahresabrechnung allein folgt, dass ein Wohnungseigentümer, gemessen am Wirtschaftsplan, mit den von ihm zu entrichtenden Wohngeldern rückständig ist (BGH NJW 1994, 1867; BGH NJW 1996, 725 [726]; BayObLG ZMR 2004, 842 f.). Da die Antragsgegner diesen Beschluss auch nicht gem. § 23 Abs. 4 WEG angefochten haben, ist er bestandskräftig geworden mit der Folge, dass die Antragsgegner mit dem Einwand, die der Beschlussfassung zugrunde liegenden Forderungen seien verjährt, nicht mehr gehört werden können (OLG Köln NZM 2003, 806 f.).

Die Antragsteller können demnach die verfahrensgegenständliche Forderung sowohl auf den Abrechnungsbeschluss wie auf den genannten Wirtschaftsplan stützen. Ersterenfalls ist, wie das LG zutreffend ausführt und was die weitere Beschwerde auch nicht bezweifelt, die Forderung nach den alten Bestimmungen des BGB noch nicht verjährt. Sie ist es, wie eingangs a...

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