Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 5 O 567/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen XI ZR 227/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.11.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stade wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, der der Finanzierung eines Erwerbs eines Anteils von 2/29 an der Wohnung Nr. 10 in der noch zu errichtenden Wohnanlage L. in H. diente.

Anlässlich des Besuchs des Zeugen B., eines Vertriebsmitarbeiters, in ihrer Wohnung, unterzeichnete die Klägerin am 13.5.1997 einen "Reservierungsschein und Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und Vollmacht" der I. Vertriebs GmbH in H. (Anlage K 1, gesondert geheftet).

Die Treuhänderin, die M. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in H., nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages an und erklärte unter dem 21.5.1997 die Annahme des Angebots (K 5) der Bauträgergesellschaft auf Abschluss eines Kaufvertrages über die benannte Wohnung (K 6).

Mit Datum vom 28.5.1997 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages (K 3), wobei es in dem Formulartext heißt, dass der Vertrag in Gegenwart des Vermittlers K. unterzeichnet worden sei. Die Nettokreditsumme betrug 15.000 DM, der effektive Jahreszins 11,672 %. Der Zinssatz war für die gesamte Laufzeit fest vereinbart. Die Beklagte nahm unter dem 1.9.1997 den Antrag an. Die Kreditrückzahlung hatte bis zum 15.6.2000 zu erfolgen.

Entsprechend einer von der Klägerin unterzeichneten Zahlungs-Anweisung (K 4 bzw. - vollständig ausgefüllt - B 3, Bl. 38 d.A.) floss die Darlehensvaluta i.H.v. 10.500 DM an die - mittlerweile insolvente - Treuhandgesellschaft. Mit den weiteren 4.500 DM sparte die Klägerin einen Bausparvertrag (K 2) an.

Zwischen der Beklagten und der I.-Vertriebs-GmbH bestand ein Rahmenvertrag, in welchem sich die Beklagte zur Finanzierung der Anteile bereit erklärt hatte.

Die Klägerin hat namentlich die Ansicht vertreten, ihr stünden der Beklagten gegenüber Ansprüche nach § 9 VerbrKG (Einwendungsdurchgriff/Rückforderungs-durchgriff) zu.

Nachdem die Klägerin ihren Anspruch zunächst auf insgesamt 11.736,71 EUR beziffert hatte, reduzierte sie den Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LG auf 9.435,90 EUR nebst Zinsen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 8.773,54 EUR nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Das LG Stade sei gem. § 29c ZPO örtlich zuständig.

Die Klägerin habe gem. § 813 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1, 3 VerbrKG einen Anspruch in Höhe ihrer Zahlungen von 4.170,09 EUR und 6.904,25 EUR abzgl. 2.300,81 EUR (4.500 DM), weil dieser Betrag gemäß der Zahlungsanweisung der

Klägerin vom 28.5.1997 aus Mitteln der Beklagten stamme, sowie weiter abzgl. der geltend gemachten Notarkosten i.H.v. 662,36 EUR.

Der Kaufvertrag sei unwirksam, da die Treuhänderin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe; die Vollmacht habe nicht dem Formerfordernis des § 313 BGB a.F. entsprochen. Eine Rechtsscheinshaftung komme nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, dass der Verkäuferin die Vollmacht im Original oder als Ausfertigung vorgelegen habe.

Die Klägerin könne den Einwand der Nichtigkeit des Kaufvertrages auch im Verhältnis zur Beklagten geltend machen, weil Kaufvertrag und Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten.

Den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2005, in dem die Beklagte u.a. die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat das LG gem. § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres Klagabweisungsantrages.

Ein verbundenes Geschäft liege nicht vor. Dies könne nur der Fall sein, wenn der Klägerin zeitgleich mit dem Reservierungsschein für den Erwerb der Immoparts ein Kreditantrag der Beklagten durch den Vermittler vorgelegt worden wäre, woran es fehle. Auch fordere die Annahme eines verbundenen Geschäfts, dass sich der Kreditgeber die Veräußerungsinteressen des Verkäufers zu Eigen mache und damit seine Kreditgeberrolle überschreite, wofür selbst eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Bank zu der Vertriebsfirma nicht genüge. Das Verbundgeschäft werde auch durch das Schreiben der Beklagten vom 3.9.1997 wiederlegt, worin es heiße, dass die Beklagte das Projekt und dessen Wirtschaftlichkeit nicht geprüft habe. Schließlich scheitere die Anwendung von § 9 VerbrKG an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG.

Das LG habe außer Acht gelassen, dass das Darlehen unstreitig bereits vollständig zurückgeführt worden sei; bestritten seien allein die Zahlungen an die Bausparkasse.

Die Kammer habe ferner übersehen, dass nicht einmal ansatzweise dargestellt worden sei, welche Einwendungen überhaupt in den Verbund eingestellt werden könnten.

Weiter rügt die Beklagte die Entscheidung des LG zur Vorteilsanrechnung.

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