Leitsatz (amtlich)

Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers (im Anschluss an OLG München NJW 2006, 449 und diesem folgend BGH NJW-RR 2008, 724. gegen OLG München NJW 2007, 3214).

 

Normenkette

BGB § 437 Nrn. 2-3, § 440

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 5 O 362/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Verden vom 21.1.2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zurückgetreten ist. insbesondere darüber, ob sie das Fahrzeug zwecks Nachbesserung zum Beklagten hätte verbringen müssen oder ob sie Nachbesserung an ihrem Wohnort verlangen durfte.

Die Klägerin wohnt in O. Der Beklagte betreibt in B. einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Klägerin kaufte vom Beklagten am 11.1.2008 einen Fiat Multipla für 9.800 EUR (Bl. 6 d.A.). Der Stand des KmZählers betrug 92.420. Die Parteien vereinbarten bei Vertragsschluss, dass der Zahnriemen des Fahrzeugs im Rahmen einer vom Beklagten vorzunehmenden Übergabeinspektion erneuert werden sollte. Der Beklagte übergab das Fahrzeug der Klägerin am 16.1.2008, ohne das Fahrzeug mit einem neuen Zahnriemen auszustatten. In dem von beiden Parteien unterzeichneten "CarGarantieÜbergabezertifikat" vom selben Tage (Bl. 34 d.A.) wird der Zahnriemen als 'ohne sichtbare Schäden' bezeichnet.

Sofort nach der Übergabe zeigte die Klägerin dem Beklagten Mängel des Fahrzeuges an. Der Umfang der Mängelanzeige ist streitig. Zumindest teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Airbagkontrolle leuchtete. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass er keine Reparaturarbeiten durchführe und verwies die Klägerin an das K.B. Das Fahrzeug wurde dort für 510 EUR repariert (Rechnung Bl. 7 d.A.). Insgesamt befand sich das Fahrzeug zwecks Reparatur zweimal beim K.B. Mit Schreiben vom 2.6.2008 (Bl. 30 d.A.) rügte die Klägerin ggü. dem Beklagten, dass der Zahnriemen nicht erneuert worden sei. Auch leuchte die Kontrollleuchte des Airbags trotz zweimaliger Reparatur weiterhin auf. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, die Mängel bis zum 17.6.2008 zu beseitigen. Die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung (CarGarantie) forderte die Klägerin auf, das Fahrzeug dem Beklagten zwecks Reparatur vorzustellen (Bl. 62 d.A.). Die Klägerin ließ das Fahrzeug vom A. untersuchen. Aus dem Prüfbericht des A. vom 24.6.2008 (Bl. 9 ff. d.A.) geht hervor, dass bei einem KmStand von 102.807 die Zylinderkopfdichtung undicht sei, Mängel am Airbag und am Sicherheitsgurt vorlägen, die Klimaanlage ohne Funktion sei und der Zahnriemen ausgewechselt werden müsse. Die Klägerin meldete das Fahrzeug am 26.6.2008 ab. Sie forderte den Beklagten telefonisch auf, das Fahrzeug zur Reparatur abzuholen. Dies lehnte der Beklagte ab. Daraufhin trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 8.7.2008 (Bl. 31 d.A.) vom Kaufvertrag zurück.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 9.800 EUR sowie Erstattung der beim K. B. entstandenen Reparaturkosten i.H.v. 510 EUR, A. Kosten i.H.v. 61 EUR, Fahrtkosten zum K. B. i.H.v. 25 EUR sowie Erstattung der Abmeldekosten i.H.v. 5,60 EUR, mithin insgesamt 10.401,60 EUR. Die Klägerin lässt sich einen Vorteilsausgleich i.H.v. 0,05 EUR pro gefahrenem Kilometer, mithin einen Abzug i.H.v. 529,40 EUR gefallen (Berechung Bl. 4 f. d.A.). Insgesamt macht die Klägerin 9.872,20 EUR geltend. Sie hat zudem Erstattung vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 775,64 EUR verlangt.

Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, er habe entgegen der ursprünglichen Vereinbarung keinen neuen Zahnriemen geschuldet, weil der vorhandene Zahnriemen infolge seines optisch einwandfreien Zustandes nicht habe erneuert werden müssen und ein Wechsel noch nicht fällig gewesen sei (Bl. 28 d.A.). Wegen etwaiger Mängel hätte die Klägerin das Fahrzeug erneut zum K. B. zwecks Reparatur bringen müssen.

Das LG hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 9.872,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkws zu zahlen.

Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, das von der Klägerin erworbene Fahrzeug sei mangelhaft. Der Beklagte habe trotz Aufforderung durch die Klägerin die Mängel nicht beseitigt. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist habe die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten können. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug dem Beklagten beziehungsweise einer von diesem benannten dritten Person zwecks Nachbesserung vorzustellen. Erfüllungsort der Nacher...

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