Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Kauf eines mangelhaften Pkw

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Nacherfüllung beim Kauf eines mängelbehafteten Pkw ist der Ort, an dem sich der Pkw nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe zum bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.

2. Ist dieser Ort nicht ausdrücklich geregelt, folgt aus der Natur des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) in der Regel, dass sich ein zum privaten Gebrauch erworbener Pkw am Wohnort des Käufers, ein zu gewerblichen Zwecken erworbener Pkw am Firmensitz des Käufers befindet. Dies folgt daraus, dass das Fahrzeug zum Gebrauch erworben wurde und sich daher künftig am Gebrauchsort befinden wird.

 

Normenkette

BGB § 269

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 11 O 2222/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München II vom 16.2.2005 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München II vom 16.2.2005 dahin abgeändert, dass der in Ziff. 1. des Tenors aufgeführte Betrag von 21.382,53 EUR geändert wird in 22.582,53 EUR.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 13 OH 6025/03.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat im Wege des Verbrauchsgüterkaufs am 13.2.2003 bei der Beklagten in D. einen gebrauchten Pkw Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen ..., erworben und begehrt vorliegend wegen eines behaupteten Mangels des Fahrzeugs im Wege von Rücktritt und Schadensersatz den Betrag von 24.368,33 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe dieses Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Ersturteils sowie auf das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Beweissicherungsverfahren 13 OH 6025/03 Bezug genommen.

Erstinstanzlich wurde beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.368,33 EUR zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.250 EUR seit 14.2.2003 und 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.118,33 EUR seit 30.3.2004, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Daimler Benz Vito, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeug-Ident-Nr.: ...

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen ..., Daimler Benz Vito, Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., in Verzug ist.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.3.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Das LG hat der Klage i.H.v. 21.382,53 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe stattgegeben und die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs getroffen. In Höhe eines Teils des begehrten Nutzungsersatzes (statt v. 17.12.2003 bis 26.1.2004 nur für 7.1.2004 bis 23.1.2004) hat es die Klage abgewiesen. Auf das Ersturteil wird Bezug genommen.

Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz hätten entgegen dem LG nicht vorgelegen: Die Beklagte habe über ihren Geschäftsführer T. klargestellt, dass das Fahrzeug nach D. verbracht werden und dort untersucht und ggf. repariert werden könne (Bl. 94). Ein Mangel habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe Mängel behauptet, die aber im Sachverständigengutachten im Beweissicherungsverfahren nicht bestätigt worden seien. Der Mangel der jetzt vorliegen möge, müsse nach Übergabe beim Kläger entstanden sein.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt, in Abänderung des Endurteils des LG München II vom 16.2.2005 die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 1.4.2005 Bezug genommen.

Der Kläger hat seinerseits Berufung eingelegt, die sich gegen die Teilabweisung hinsichtlich des Nutzungsausfalls richtet.

Er trägt vor, das Fahrzeug deshalb schon vor Weihnachten, nämlich am 17.12.2003, zur Begutachtungsstelle gebracht zu haben, weil der Gutachter U. erklärt habe, der Pkw solle sofort dort hingebracht werden, weil dies die einzige Stelle sei, die noch vor Weihnachten die zur Begutachtung notwendigen Vorarbeiten machen könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 1.4.2005 Bezug genommen (Bl. 109/116 d.A.).

Der Kläger hat zunächst Verurteilung der Beklagten von 23.582,53 EUR gefordert, jedoch nach Hinweis des Senats wegen eines offenkundigen Additionsfehlers um 1.000 EUR ermäßigt. Er hat zuletzt beantragt zu erkennen:

Das Urteil des LG München II vom 16.2.2005 wird wie folgt abgeänd...

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