Der Mieter schuldet die Entschädigung "für die Dauer der Vorenthaltung". Die Vorenthaltung beginnt, wenn die in Abschn. 1 erörterten Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit der Rückgabe.[1]

 
Achtung

Tag der Rückgabe

Der Tag der Rückgabe ist auch dann maßgeblich, wenn der Vermieter die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht sofort weitervermieten kann.

Früher wurde zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Nutzungsentschädigung bis zum Monatsende zu zahlen ist, wenn die Mietsache während des Monats zurückgegeben wird.[2]

 
Hinweis

Rechtsprechung des BGH

Der BGH hat hierzu zu Recht festgestellt, dass diese Ansicht im Gesetz keine Stütze findet.[3] In einem solchen Fall kann der weitere Mietausfall lediglich als Schadensersatz geltend gemacht werden.[4]

Ist dem Mieter eine gerichtliche Räumungsfrist bewilligt worden, so ist der Mieter nicht gehindert, bereits vor Ablauf der Frist zu räumen. Durch die gerichtliche Räumungsfrist wird das Mietverhältnis nämlich nicht verlängert; sie bewirkt lediglich, dass der Vermieter für die Dauer der Frist an der Vollstreckung des Räumungsurteils gehindert ist. Gleiches gilt bei gerichtlichem Vollstreckungsschutz und regelmäßig auch im Fall einer vertraglich vereinbarten Räumungsfrist. Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung endet in allen Fällen mit der Rückgabe.

[1] Scheuer, in Bub/Treier, Rn. V 74.
[2] KG Berlin, GE 2001 S. 989; OLG Düsseldorf, Urteil v. 5.9.2002. 10 U 150/01, DWW 2002 S. 329.

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