Der Vermieter kann einen Mietausfall gem. §§ 280, 281, 286, 252 BGB als Schaden ersetzt verlangen, wenn sich die Mietsache im Zeitpunkt der Rückgabe in einem vertragswidrigen Zustand befindet und die Weitervermietung der Räume aus diesem Grund scheitert. Diese Voraussetzungen muss der Vermieter im Streitfall darlegen und beweisen. An den Beweis sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass eine sofortige Weitervermietung bei Rückgabe der Räume in vertragsgemäßem Zustand möglich gewesen wäre. Der Vermieter muss also darlegen, dass er einen Nachmieter gehabt hat, der die Räume sofort angemietet hätte. Da die Räume regelmäßig erst dann zur Weitervermietung angeboten werden, wenn die Mietschäden beseitigt sind, ist dieser Beweis in den meisten Fällen aber nicht zu führen.

 
Achtung

Indizienbeweise

Im Einzelfall kann der Beweis über Indiztatsachen geführt werden.

Daran ist insbesondere zu denken[1],

  • wenn die Räume unmittelbar nach der Schadensbeseitigung vermietet werden; dann kann der Lebenserfahrung entsprechend davon ausgegangen werden, dass auch eine frühere Vermietung möglich gewesen wäre, oder
  • wenn auf dem örtlichen Mietmarkt im fraglichen Zeitraum eine hohe Nachfrage nach vergleichbaren Mietobjekten besteht.
[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.7.2009, 24 U 109/89.

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