(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.

 

(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.

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