Dies sieht das LG auch so! Der Beschluss sei nichtig. Soweit K rüge, es fehlten, mit Ausnahme der Hausgelder, Angaben zu den Einnahmen, sei dies allerdings unerheblich. K habe – ggf. nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen – vortragen müssen, welche Einnahmen fehlen. Ebenso könne die Anfechtung nicht auf das Fehlen eines Vermögensberichts gestützt werden. Dieser habe auf die Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG keine Auswirkungen, sondern stehe isoliert neben der Abrechnung. Es fehle aber an einer Beschlusskompetenz für den Beschluss. Dass mit dem Beschluss die Abrechnung "genehmigt" worden sei, führe zwar wohl nicht zur Nichtigkeit des gesamten Beschlusses. Ein derartiger Beschluss sei nur teilnichtig, soweit er über die Anpassung der Vorschüsse und die Anforderung von Nachschüssen hinausgehe, indem durch die "Genehmigung der Abrechnung" auch das Rechenwerk als solches beschlossen werde. Im Fall könne der Beschluss aber weder als Beschluss über die Abrechnungsspitzen ausgelegt noch entsprechend beschränkt werden.

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