§ 37 gilt nicht für

 

1.

Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 3[1] [Bis 14.10.2021: § 18 Abs. 3] des Landeswaldgesetzes;

 

2.

Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

 

3.

Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

 

4.

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;

 

5.

Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein. Anzuwenden ab 15.10.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge