§ 37 gilt nicht für
1. |
Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 3[1] [Bis 14.10.2021: § 18 Abs. 3] des Landeswaldgesetzes; |
3. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen; |
4. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite; |
5. |
Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt. |
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