Hierunter fallen alle Regelungen über die Höhe der nach der Modernisierung geschuldeten Miete einschließlich der Betriebskosten. Wird eine bestimmte Miethöhe vereinbart, richtet sich die Zulässigkeit der Vereinbarung nach § 557 Abs. 1 BGB. Die Begrenzungen des § 558 BGB (Wartefrist, Kappungsgrenze), die in §§ 558a ff. BGB geregelten Vorschriften über die Form und Begründung der Mieterhöhung sowie die Vorschriften in § 559 BGB gelten nicht.

 
Wichtig

Zuschüsse sind anzurechnen

Jedoch sind die Vorschriften über die Anrechnung von Drittmitteln (§ 559a BGB) zu beachten, wenn die Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden oder von Dritten aufgebracht werden.

Die Regelung in § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung) gilt auch für freiwillige Mieterhöhungsvereinbarungen.

2.3.1 Staffel-/Indexmiete

Vereinbaren die Parteien eine Staffel- oder Indexmiete, muss die Regelung den inhaltlichen Anforderungen der §§ 557a und 557b BGB entsprechen.

2.3.2 Vereinbarungen über die Betriebskosten

Zu den Regelungen über die Miethöhe zählen auch Vereinbarungen über die Betriebskosten. Insoweit kann eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vorauszahlungen vereinbart werden. Ebenso können die Parteien die Mietstruktur ändern und anstelle der bisherigen Betriebskostenpauschale oder Pauschalmiete eine Grundmiete mit gesonderter Betriebskostenumlage vereinbaren.

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