Ergänzend hierzu ist in § 6 WiStG geregelt, dass bestimmte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer baulichen Veränderung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

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