Ebenfalls derzeit noch in der EnSimiMaV geregelt, besteht die Pflicht zum hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage. Mit seinem Inkrafttreten am 1.10.2024 regelt § 60c GEG die Pflicht zum hydraulischen Abgleich. Nach § 60c Abs. 4 Satz 2 GEG ist die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs Mietern oder Pächtern unverzüglich vorzulegen, so sie dies verlangen.

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