Bei der Durchführung mehrerer Modernisierungsmaßnahmen genügt die Erklärung über eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB den formellen Anforderungen nach § 559b BGB, wenn sie im Hinblick auf die Angabe der entstandenen Kosten die Gesamtkosten für die durchgeführte Modernisierungsmaßnahme und im Fall der Durchführung mehrerer verschiedener Modernisierungsmaßnahmen die jeweiligen Gesamtkosten für die einzelnen Maßnahmen ausweist. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

 
Praxis-Beispiel

Einbau einer Zentralheizung und Wärmedämmung

Der Vermieter hatte einen Austausch der Zentralheizungsanlage vorgenommen und Wärmedämmmaßnahmen an der Fassade und der obersten Geschossdecke vorgenommen.

In einem derartigen Fall genügt die Angabe über

  • die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten,
  • die hiervon in Abzug zu bringenden Instandsetzungskosten sowie den verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil,
  • den anhand der Wohnfläche der Wohnung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche ermittelten und auf den Mieter konkret entfallenden Modernisierungskostenanteil und
  • die sich hieraus ergebende Berechnung der Mieterhöhung und den verlangten Betrag.

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