Die Regelung gilt zunächst für die Fälle, in denen eine Altbauwohnung entmietet, umfassend modernisiert und sodann erneut vermietet wird.

 
Wichtig

1. Vermietung, nicht Erstbezug entscheidend

Maßgeblich ist nicht der Erstbezug nach der Modernisierung[1], sondern die erste Vermietung.

Deshalb gilt keine Mietbegrenzung, wenn die Wohnung nach der Modernisierung zunächst vom Eigentümer genutzt und sodann vermietet wird.

Anders als im Fall der Neubauwohnung gilt Satz 2 aber nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung. Für die Folgevermietungen ist § 556f Satz 2 BGB unanwendbar.

[1] So aber Flatow, WuM 2015, S. 191, 202.

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