Der Wortlaut des § 556e Abs. 1 BGB erfasst auch den Fall, in dem das Vormietverhältnis mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters bestand. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung wäre die Vorschrift dagegen einschränkend auszulegen und zu fragen, ob der Bestandsschutz auch dem rechtsgeschäftlichen Nachfolger des Vermieters zugutekommen soll. Ein Bedürfnis hierfür ist nicht ersichtlich.

 
Hinweis

Gesamtrechtsnachfolge

Anders sind aber wohl die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, z. B. beim Tod des Vermieters, zu beurteilen.

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