Zweifelhaft ist, welche Rechtsfolge gilt, wenn die Modernisierung nicht vom "Vermieter", sondern vom Rechtsvorgänger des Vermieters veranlasst wird.

 
Praxis-Beispiel

Vermieterwechsel nach Modernisierung

Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Vermieter modernisiert, die leer stehende Wohnung sodann veräußert und der Erwerber einen Mietvertrag abschließt.

Der Wortlaut des § 556e Abs. 2 BGB umfasst diesen Fall nicht, weil der Tatbestand der Vorschrift verlangt, dass der "Vermieter" die Modernisierungsmaßnahme durchgeführt hat. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift allerdings der Tatsache Rechnung tragen, "dass Modernisierungen zwischen Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses und Abschluss eines neuen Mietverhältnisses wohnungswirtschaftlich erwünscht sind". Entsprechend diesem Zweck wäre die Vorschrift weit auszulegen.

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