Die erforderliche Angabe des Absenders soll sicherstellen, dass der Empfänger zuordnen kann, von wem er das Dokument erhalten hat. Genaue Vorgaben, was der Absender im Einzelnen anzugeben hat, sind nicht erforderlich, da dies nach den jeweiligen Beziehungen im Einzelfall verschieden sein kann.

 
Praxis-Tipp

Person des Erklärenden benennen

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Name, Vorname und Adresse angegeben werden.

Hierzu hat das LG Berlin entschieden, dass eine Erklärung in Textform die Person des Erklärenden nennen muss. Ein unleserlicher Schriftzug lässt keine Namen erkennen. Auch ist die Schriftform nicht beachtet, wenn die Identität des Ausstellers der Erklärung nicht erkennbar ist.[1]

Da die eigenhändige Unterschrift auch die Funktion des räumlichen Abschlusses eines Textes hat, muss für die Textform wegen der entbehrlichen Unterschrift in anderer Weise das Erklärungsende und damit die Ernstlichkeit des Textes deutlich gemacht werden. Dem Erklärenden wird die dafür geeignete Kenntlichmachung überlassen.

 
Praxis-Beispiel

Erklärungsabschluss

Dies wird üblicherweise durch

  • Namensnennung,
  • einen Zusatz wie "diese Erklärung ist nicht unterschrieben",
  • durch ein Faksimile,
  • eine eingescannte Unterschrift oder
  • ähnliche, den Abschluss kennzeichnende Weise geschehen.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung abgeschlossen ist.

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