Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 12 C 39/2003)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 12 C 39/03 – geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 12 C 39/03 – Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Mit ihrer Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für seine Wohnung von bisher 179,59 EUR auf 204,13 EUR.

Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerechteingelegt und begründet worden, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil das aus Bl. 11 d.A. ersichtliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 19. August 2002 unwirksam ist. Das Mieterhöhungsbegehren wahrt nicht die nach § 558a Abs. 1 BGB n.F., welcher gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorliegend anwendbar ist, erforderliche Textform.

Hinsichtlich der Textform stellt § 126 b BGB verschiedene Voraussetzungen auf. Zum einen muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere – zur dauerhaften Wiedergabe in Schnftzeichen geeignete – Art wiedergegeben werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt Zum anderen muss der Abschluss der Erklärung durch Unterschrift oder auf andere Weise kenntlich gemacht werden. Auch diesem Erfordernis trägt das Mieterhöhungsverlangen durch Verwenden der Abschlussformel: „Mit freundlichen Grüßen …”.

Rechnung. § 126 b BGB verlangt jedoch weiter, dass die Person des Erklärenden genannt wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Hierfür ist nicht ausreichend, dass das Mieterhöhungsbegehren die Klägerin als Absenderin ausweist Die Angabe einer Behörde, juristischen Person oder Handelsgesellschaft genügt nämlich für sich allein nicht, vielmehr ist erforderlich, dass sich der Name der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die die Verantwortung für die Erklärung übernimmt, erkennen lässt (Kinne GE 2001, 1181, 1184). Der Mieter muss sehen können, ob der Absender das vertretungsberechtigte Organ, etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder ein anderer Vertreter ist, damit er die Möglichkeit hat, die Erklärung ggflls. nach § 174 BGB zurückzuweisen (Börstinghaus bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, Vor § 558 BGB, Rn 69). Auch für die früher geltende Vorschrift des § 8 MHG, einer Voriäuferin des § 126 b BGB, ist anerkannt, dass die dort festgelegte Entbehrlichkeit der eigenhändigen Unterschrift gleichwohl die Nennung der verantwortlichen natürlichen Person gebot (Kammer, Urteil vom 6.12. 2001, 62 S 230/01; LG Wiesbaden WuM 1996, 282). Auf der selben Linie liegt es, dass der BGH (GE 2003, 523) für die Schriftform des § 550 BGB die Form nicht als gewahrt angesehen hat, wenn sich aus einer Erklärung nicht ergibt, wer für die vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschrieben hat, in welcher Funktion er dies tat und ob seine Unterschrift ausreichte, die GbR zu binden. Zwar lässt eine der Unterschriften bei genauem Hinsehen den Namen „Norden” erkennen, Dies allein reicht jedoch nicht aus. Vielmehr müssen die Namen aller Handelnden erkennbar sein. Bezüglich der von dem Prokuristen – es soll sich um den Prokuristen Kirschner handeln – stammenden Unterschrift lasst sich hingegen die Funktion des Handelnden zwar durch die Angabe „ppa” erkennen. Jedoch ist der Name des Prokuristen aus dem Schriftzug in keiner Weise herauszulesen. Dem Anfangsbuchstaben, der bei genauer Betrachtung noch als „K” zu identifizieren sein mag folgt lediglich ein waagerechter Strich, dem sich keinerlei einzelne Buchstaben entnehmen lassen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Unterschrift des Prokuristen Kirschner sei dem Beklagten bereits aus dem Mieterhöhungsverlangen vom 17.04.2001 (Bl. 60) bekannt gewesen, überzeugt dies nicht, weil auch in diesem Schreiben der Name nicht genannt ist und sfch aus der Unterschrift, welche in gleicher Weise gestaltet ist wie in dem hier streitgegenständlichen Schreiben, nicht herauslesen lässt. Im Übrigen werden die Vertretungsverhältnisse der Klägerin in dem Mieterhöhungsverlangen an keiner Stelle genannt, insbesondere fehlt dort ein Hinweis darauf, dass einer der mehreren Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen handeln dürfe. Es ist dem Beklagten diesbezüglich nicht zuzumuten, erst Einsicht in das Handelsregister zu nehmen. Angaben, die sich erst nach längeren Ermittlungen oder Analysen feststellen lassen, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Börstinghaus, a.a.O., Rn 70).

Das Mieterhöhungsverlangen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirksam, dass die Wahrung der „nächsthöheren” Form in jedem Fall reicht, um dem geringeren Formerfo...

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