1Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:
1. |
Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist, |
2. |
Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind, |
3. |
Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen, |
4. |
Tonfrequenzrundsteuerempfänger, |
5. |
Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, |
6. |
Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist, |
7. |
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden, |
2Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.
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