Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2009; Aktenzeichen VI ZR 219/08)

OLG München (Urteil vom 08.07.2008; Aktenzeichen 18 U 2280/08)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 50 000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.05.2006 zu bezahlen.

  • II.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • III.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Der Beklagte zu 2) ist der Autor des Romans "Esra", der im Verlag der Beklagten zu 1) verlegt wurde.

Die Klägerin erhielt 1989 den Bundesfilmpreis für ihre Hauptrolle in, dem Film "Yasemin". Sie heiratete im Alter von 17 Jahren. Aus der Ehe stammt eine Tochter. Nach dem Scheitern der Ehe hatte die Klägerin ein intimes Verhältnis mit dem Beklagten zu 2). Nach der Trennung vom Beklagten zu 2) hatte die Klägerin eine weitere, mittlerweile gescheiterte Beziehung" zu einem ehemaligen Schulfreund, aus der ebenfalls ein Kind stammt. Die Mutter der Klägerin ist Trägerin des "alternativen Nobelpreises" 2000 und Besitzerin eines Hotels in der Türkei.

Der Roman "Esra" schildert die Liebesgeschichte zwischen "Esra" und "Adam". Über "Esra" heißt es in dem Roman: "Ich kannte Esra, seit sie siebzehn war. Ich hatte sie als die Freundin und Braut eines meiner besten Freunde kennengelernt, als die Mutter seines Kindes."(S. 32) Dieses Kind erkrankt im Verlaufe des Romans schwer.

"Esra hatte schon mit siebzehn ihren ersten Film gedreht. Sie spielt darin ein Mädchen aus einer einfachen türkischen Familie, das sich in einen deutschen Jungen verliebt. [...] Er hat aber Esra damals sehr bekannt gemacht, vor allem unter den Türken in Deutschland. Eine Zeitlang sah man in Zeitungen oft Fotos von ihr, und sie bekam für Fatmas Geschichte den Bundesfilmpreis." (S. 49/50) "Esras" Mutter, die Romanfigur Lale, besitzt ein Hotel an der Ägäischen Küste in der Türkei und hat für ihre Umweltaktivitäten den "Alternativen Nobelpreis" erhalten. Nach dem Scheitern der Beziehung zwischen dem Ich- Erzähler Adam und "Esra" beginnt "Esra" eine Beziehung zu einem ehemaligen Schulfreund und wird von diesem schwanger.

In dem Roman wird an mehrere Stellen über sexuelle Handlungen zwischen "Esra" und Adam berichtet. Ferner wird über ihre frühere Ehe ebenfalls unter Einbeziehung des Intimlebens erzählt, gleiches gilt für die Beziehung zum früheren Schulfreund Thorben. Ferner wird mehrfach die Krankheit der Tochter thematisiert, wobei erzählt wird, "Esra" hätte die Symptome ignoriert. Hinsichtlich des zweiten Kindes wird über Überlegungen bezüglich einer. Abtreibung berichtet.

Hinsichtlich des Inhalts des Romans wird im übrigen auf die Anlage K4 verwiesen.

Der Beklagte zu 2) übermittelte der Klägerin ein Exemplar des Romans mit folgender Widmung:

"Liebe Ayse,

dieses Buch ist für Dich. Ich habe es nur für Dich geschrieben, aber ich verstehe, wenn Du Angst hast, es zu lesen. Vielleicht liest Du es, wenn wir alt sind - und siehst dann noch einmal, wie sehr ich Dich geliebt habe. Maxim Berlin, den 22.02.03"

Ferner fügte er ein Schreiben mit folgendem Inhalt bei:

"Geliebte Freundin,

hier ist das Buch, das mich noch nervöser macht als Dich. Ich habe es trotzdem geschrieben und veröffentlicht. - weil ich nicht anders konnte. Vielleicht zeigt sich" mit der Zeit, dass es ein Fehler war, vielleicht/hoffentlich geschieht das Gegenteil. Zumindest die Widmung wird die Jahre überstehen, da bin ich mir sicher. Bleib meine Freundin, bitte Maxim

P.S. Unsere Kinder sollten es erst lesen, wenn sie wirklich erwachsen sind."

Kurz nach dem Erscheinen des Romans beantragte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter beim Landgericht München I den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans gerichteten einstweiligen Verfügung. Nach Beendigung des Verfügungsverfahrens veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine "geweißte" Fassung, die bestimmte Auslassungen aufwies. Insoweit wird auf die Anlage K7 verwiesen. Von der ersten Fassung sind 4 000 Exemplare verkauft worden, die "geweißte" Fassung geriet ebenfalls in den Handel.

In der Hauptsache verbot die Kammer mit Urteil vom 15.10.2003, Az. 9 O 11360/03 auch die Verbreitung der "geweißten Fassung". Auf das Urteil (Anlage K3) wird verwiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel wurden durch das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Auf die Urteile des Oberlandesgerichts München vom 06.04.2004, Az. 18 U 4890/03 (Anlage: K2) und des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04 (Anlage K1) wird verwiesen. Eine von den Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde blieb hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin ohne Erfolg (1 BvR 1783/05, Entscheidung vom 13.06.2007).

Das Buch und die sich an die Veröffentlichun...

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