Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen 539 C 12/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 16.10.2013, Az. 539 C 12/13, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den rechts gelegenen Kellerraum im Vorflur zum Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... H. an die Mitwohnungseigentümer herauszugeben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ≪leer≫, ≪leer≫ H.. Sie streiten um die Herausgabe eines seitens der Beklagten derzeit allein genutzten Kellerraums in der Wohnungseigentumsanlage.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wobei Folgendes ergänzt wird: Nach dem Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer aus dem Jahr 1981 ist der streitgegenständliche Kellerraum der Beklagten mitverkauft worden.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16.10.2013 verurteilt, den rechts gelegenen Kellerraum im Vorflur zum Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft ≪leer≫ in B. geräumt und besenrein an die Mitwohnungseigentümer herauszugeben.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, der im Jahr 1978 einstimmig gefasste Beschluss, durch welchen der Beklagten ein Sondernutzungsrecht in Bezug auf den streitgegenständlichen Kellerraum eingeräumt worden sei, sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Sofern in dem auch allstimmig gefassten Beschluss eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer gesehen werde, so wirke diese mangels Eintragung im Grundbuch nicht gegen den Kläger als später eingetretenen Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers. Verwirkung sei nicht gegeben. Der Räumungs- und Herausgabeanspruch ergebe sich aus §§ 1011, 432 BGB.

Gegen dieses ihr am 18.10.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 04.11.2013 eingelegten und am selben Tag begründeten Berufung. Sie vertritt die Auffassung, sie habe sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 1978 auf die damalige – inzwischen aufgegebene – Rechtsprechung des BGH verlassen dürfen, wonach ein Beschluss der Eigentümer ohne Beschlusskompetenz nur auf fristgemäße Anfechtungsklage hin für unwirksam zu erklären sei (BGH, Beschluss vom 21.05.1970, VII ZB 3/70). Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt und verwirkt. Sie habe zumindest ein Gewohnheitsrecht zur alleinigen Nutzung des Kellerraums erworben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils insgesamt für zutreffend. Der im Berufungsverfahren vorgebrachte Vortrag der Beklagten über den Inhalt des Kaufvertrags aus dem Jahr 1981 sei rechtlich unerheblich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Beklagte ist zur Herausgabe des Kellerraums durch Einräumung des anteiligen Mitbesitzes gegenüber dem Kläger verpflichtet (dazu 1.). Insoweit das Amtsgericht die Beklagte auch zur Räumung und zur Herstellung eines besenreinen Zustands des Kellerraums vor Herausgabe verurteilt hat, ist die Berufung begründet; insoweit war die Klage abzuweisen (dazu 2.).

1.

Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Herausgabe des rechts gelegenen Kellerraums im Vorflur zum Schwimmbad der Wohnungseigentümergemeinschaft ≪leer≫ verurteilt.

Der Herausgabeanspruch des Klägers ergibt sich aus § 985 BGB i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 WEG.

Der Kläger kann – unter Zugrundelegung der Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil – als Miteigentümer von der Beklagten die Herausgabe des im Gemeinschaftseigentum befindlichen, streitgegenständlichen Kellerraums an die Wohnungseigentümer verlangen, denn die Beklagte hat ihm gegenüber kein Recht zum alleinigen Besitz, insbesondere kein Sondernutzungsrecht, erworben. Auch stehen dem Herausgabeanspruch keine sonstigen Einwendungen der Beklagten entgegen.

Der Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 20.06.1978, durch welchen der Beklagten der betreffende Raum zur Sondernutzung überlassen werden sollte, ist nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Begründung von Sondernutzungsrechten im Beschlusswege von vornherein unwirksam; insoweit fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2000, V ZB 58/99). Die Kammer schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Der vollständige Ausschluss einiger Miteigentümer vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ist weder nach dem Wohnungseigentumsgesetz noch nach der hier geltenden Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ein durch Beschluss reg...

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