Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen 6 AR 25/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückgegeben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dabei von den im angefochtenen Beschluss angeführten Bedenken Abstand zu nehmen.

Diese Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Kosten und Auslagen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit der gemäß §§ 19, 20 FGG statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin erfolgreich gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 30. Dezember 2003 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 9. Februar 2005.

Soweit das Amtsgericht die ablehnende Entscheidung damit begründet hat, die gemäß § 325 a HGB vorzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung seien nicht eingereicht worden, lässt sich auf diese Begründung der ablehnende Beschluss rechtens nicht stützen. Die Bestimmung des § 325 a knüpft in Absatz 1 S. 1 HGB an diejenige des § 325 Abs. 1 S. 1 HGB an, wonach der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, mit Bestätigungsvermerk einzureichen ist. Der Jahresabschluss wiederum kann aber nur, wie sich auch aus § 264 Abs. 1 S. 2 HGB ergibt, nach dem Ende des vergangenen – soweit erstmals: des ersten – Geschäftsjahres aufgestellt, bestätigt und beschlossen werden, wobei für kleine Kapitalgesellschaften – und um eine solche (freilich nach ausländischem Recht) dürfte es sich hier handeln – nach Maßgabe der Bestimmung des § 264 Abs. 1 S. 3 HGB die Aufstellung spätestens am Ende des 6. Monats des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Indem danach noch Bestätigung und Feststellung durch die Gesellschafterversammlung zu folgen haben, dürfte in aller Regel mit der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht wesentlich vor Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres gerechnet werden können. Angesichts all dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine schärfere Regulierung durch englisches Recht nicht ersichtlich ist, ist der Umstand, dass die erst im Dezember 2003 in England gegründete Antragstellerin den Jahresabschluss bisher nicht vorgelegt hat, kein die Eintragung der Niederlassung hindernder.

Auch die weitere Begründung gemäß Beschluss vom 9. Februar 2005 vermag die Ablehnung der Eintragung der Niederlassung nicht zu rechtfertigen. Nach Maßgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.9.2003 (veröffentlicht u. a. NJW 2003, 3331 ff.) ist nicht schon per se die Beifügung eines Zusatzes, welcher ausdrücklich wie beispielsweise „Gesellschaft des englischen Rechts” auf die Auslandsgesellschaft hinweist, für die Eintragung geboten. Im Gegenteil hat der Europäische Gerichtshof für den Regelfall mit nicht zu überbietender Klarheit am angeführten Ort eine Regelung des niederländischen Rechtes verworfen, welche eben diese Kennzeichnung durch einen solchen Zusatz gemäß nationalem Recht vorschrieb. Angesichts dessen besteht für den Regelfall auch nach deutschem Recht keine Handhabe – zumal es im übrigen hier auch an einer solchen spezialgesetzlichen Regelung wie im Falle des niederländischen Rechtes fehlt –, stets und ausnahmslos einen ausdrücklichen Zusatz zu fordern, der auf den ausländischen Sitz des Unternehmens hinweist. Im Gegenteil zeigt die Verweisung des § 13 g Abs. 3 HGB auf § 13 e Abs. 2 Nr. 4 HOB” deutlich, dass nur für Nicht-EU-Gesellschaften die Kennzeichnung als Gesellschaft eines bestimmten ausländischen Rechts geboten ist. Soweit das Amtsgericht als Hilfsgesichtspunkt darauf hingewiesen hat, die durch das Wort „Limited” gekennzeichnete Gesellschaftsform der Antragstellerin lasse nicht erkennen, ob es sich bei dieser Form der britischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung um eine solche nach englischem, nach schottischem oder nach irischem Recht handelt, verschlägt dieser Gesichtspunkt nicht. Zutreffend ist gewiss der Ansatzpunkt, dass jegliche Irreführung des Verkehrs zu unterbinden ist, wie auch der Europäische Gerichtshof in seinem Erkenntnis als zu berücksichtigenden Gesichtspunkt anführt. Für den potentiellen Vertragspartner der Antragstellerin in Deutschland freilich, denn nur hier gedenkt die Antragstellerin sich geschäftlich zu betätigen, erscheint es freilich irrelevant, ob die Antragstellerin wegen ihres Hauptsitzes englischen, schottischen oder irischen Vorschriften unterliegt. Soweit die Kenntnisse der erkennenden Kammer reichen, unterscheiden sich diese Vorschriften nicht in wesentlichen Punkten, wobei insbesondere der für den Gläubigerschutz im Vordergrund stehende Umstand des Mindesthaftkapitals nach Maßgabe aller drei angeführten Rechtsordnungen in dem Sinne identisch ist, dass ein aus deutscher Sicht gänzlich zu vernachlässigender Betrag nur gefordert wird.

Wird demnach das Amtsgericht den Antrag u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge