Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger und in Höhe von 316,23 EUR freizustellen von dem Vergütungsvorschussanspruch gemäß Rechnung des Rechtsanwalts vom 04.12.2010.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger und in Höhe von 1.722,91 EUR freizustellen von dem Vergütungsvorschussanspruch gemäß Rechnung des Rechtsanwalts vom 08.02.2010.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte bezüglich der in den Klageanträgen zu 1 und 2 noch nicht enthaltenen Kosten verpflichtet ist, den Kläger und von allen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, insbesondere von Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten und erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten des Klägers entstanden sind und entstehen werden im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr derjenigen Ansprüche, die Herr geltend macht im Rechtsstreit Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 O 120/09).

  • 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen vom Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus 60322 Frankfurt am Main über 546,69 EUR gemäß dessen Rechnung vom 08.04.2010.

  • 5.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 6.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11% und die Beklagte 89% zu tragen.

  • 7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die jeweilige Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • 8.

    Der Streitwert wird auf 5.927,35 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des Deckungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung, denen die ARB 75 zu Grunde liegen (Bl. 6, 11 d.A.).

Der bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Kläger wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren 2-17 O 120/09 von seinem (ehemaligen) Vermieter aus einem Gewerbemietvertrag in Anspruch genommen. Deswegen hat er bei der Beklagten eine Deckungszusage erbeten.

Der genannte Mietvertrag wurde zwischen den Eheleuten als Vermieter und dem Kläger sowie dem am 27.11.2008 verstorbenen Herrn als Mieter geschlossen. Der Kläger ist Arzt und Psychoanalytiker. war ebenfalls Psychoanalytiker. Beide betrieben in den Mieträumen eine Gemeinschaftspraxis. Die Mietkosten wurden zu 3/5 vom Kläger und zu 2/5 von getragen.

wurde beerbt von der Erbengemeinschaft Frau

Vorgerichtlich hatte der Klägervertreter für den Kläger Rechtsschutz bei der Beklagten zunächst für die außergerichtliche Durchsetzung seiner Interessen gegenüber den Vermietern beantragt. Die Beklagte hatte für die vorgerichtliche Auseinandersetzung Rechtsschutz für sämtliche nach den ARB 75 freistellungspflichtigen Rechtsverfolgungskosten zugesagt. Dies hat sie allerdings mit der Einschränkung versehen, dass die gemäß Nr. 1008 VV-RVG anfallende Mehrvertretungsgebühr nicht übernommen werde, weil die Mehrvertretungsgebühr durch die zusätzliche anwaltliche Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, die keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei ihr abgeschlossen hat, entstanden ist.

Nach Zustellung der Klageschrift in dem genannten Rechtsstreit vor der 17. Zivilkammer des Landgerichts, indem der Kläger und die Erbengemeinschaft von den Vermietern gesamtschuldnerisch auf Zahlung von rund 18.420,00 EUR in Anspruch genommen werden, hat der Klägervertreter bei der Beklagten auch Rechtschutz für die Abwehr der Klage gegen den Kläger und die Erbengemeinschaft beantragt. Insoweit hatte sich die Beklagte zunächst nur bereit erklärt, 1/5 der Gesamtkosten zu übernehmen.

Später, allerdings nach Rechtshängigkeit, hat sich die Beklagte bereit erklärt, alle Kosten mit Ausnahme der durch die Beteiligung der Erbengemeinschaft ausgelösten Mehrvertretungsgebühr zu übernehmen.

Deswegen macht der Kläger Freistellungsansprüche nunmehr wie folgt klageweise geltend:

  • -

    Klageantrag 1: Kostennote des Klägervertreters vom 04.02.2010 über einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 985,56 EUR für die vorgerichtliche Geltendmachung des Kautionsrückzahlungsanspruchs (Anlage K 11, Bl. 84 d.A.):

    Insoweit hatte sich die Beklagte, wie ausgeführt, zunächst nur verpflichtet, 1/5 der Kosten, nämlich 197,12 EUR, zu übernehmen. Am 06.04.2010 ging bei der Klägerseite ein weiterer Betrag von 344,39 EUR ein. Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 127,82 EUR (insoweit Teilklagerücknahme) verbleibt nach Auffassung des Klägers noch ein Betrag von 513,35 EUR.

  • -

    Klageantrag 2: Kostennote des Klägervertreters vom 08.02.2010 über einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 4.122,04 EUR für die gerichtliche Interessenvertretung in dem Rechtsstreit 2-17 O 120/09 (Anlage K 12, Bl. 85 f. d.A.):

    Insoweit wurde von der Beklagten vorgerichtlich 1.076,43 EUR bezahlt, so dass abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung von 127,82 EUR eine Forderung von 2.917,79 EUR verblieb. Am 06.04.2010 ging bei der Klägerseite ein weiterer Betrag von 1.194,88 EUR ein, so dass aus Sicht des Klägers nunmehr noch ein Betrag von 1.722,91 EUR offen ist.

  • -

    Klageantrag 3: ...

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