Verfahrensgang

AG Dortmund (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen 514 C 134/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2019; Aktenzeichen V ZR 153/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.013,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten gemäß der Rechnung der Rechtsanwälte I2 und T vom 19.08.2016 i.H.v. 1.822,96 EUR freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.402,44 Euro festgesetzt.
  6. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte war in der Zeit von 1980 bis zum 31.12.2015 zu ihrer Verwalterin bestellt. Der ehemalige Wohnungseigentümer S hatte vor dem Amtsgericht Dortmund zu den Az. 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15 jeweils Beschlussanfechtungsverfahren gegen die übrigen Eigentümer geführt. In allen 3 Verfahren wurden die von den Eigentümerversammlungen am 11.07.2014, 03.04.2014 und 23.04.2015 gefassten Beschlüsse, mit denen u.a. jeweils unterschiedliche Fassungen der von der Beklagten verfassten Jahresabrechnungen für 2012 genehmigt wurden, für ungültig erklärt und die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits den übrigen Eigentümern auferlegt.

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vorverfahren wird auf die Beiakten des Amtsgerichts Dortmund zu den Az. 513 C 25/13, 514 C 51/14 und 514 C 63/15 verwiesen.

Die in den Vorverfahren jeweils festgesetzten Kosten, die Gerichtskosten und die Kosten der damaligen Prozessbevollmächtigten der übrigen Miteigentümer wurden jeweils aus Mitteln der Gemeinschaft verauslagt. Die Kosten wurden im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen auf die damaligen übrigen Eigentümer mit Ausnahme des Eigentümers S verteilt, zuletzt mit der Jahresabrechnung für 2016.

Auf einer Eigentümerversammlung vom 02. April 2016 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 protokolliert:

„Die Verwaltung informierte die Eigentümergemeinschaft über mögliche, durch die Fa. I3 in dem Zeitraum 2014-2015 verursachte Vermögensschäden u.a. durch die wegen Verwaltungsfehlleistung gerichtlich für ungültig erklärten Jahresabrechnungen. Die Gerichts- und Anwaltskosten hierfür belaufen sich auf 45.386,65 Euro. Herrn I wurde schon 2015 durch den die WEG vertretenden Anwalt W empfohlen, hierzu seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einzuschalten. In einem persönlichen Gespräch zwischen Herr I und Herrn S2 erklärte Herr I, dass er dies erst veranlassen werde, wenn Ansprüche gegen ihn gestellt werden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss infolgedessen einstimmig die Inregressnahme der Fa. I3 für alle der WEG durch I3 verursachten Vermögensschäden, insbesondere die Gerichtrs- und Anwaltskosten. Weitere mögliche Vermögensschäden bestünden ggf. in der Absage an sich beschlussfähiger Versammlungen (Saalmiete), Verzugszinsen für die Anwalts- und Gerichtskosten oder etwaige Ansprüche aus Fehlverhalten bei Versicherungsabwicklungen (S). Ferner empfahl die Verwaltung Eigentümern, die ggf. ebenfalls einen Anspruch gegen die Fa. I3 aus z.B. nicht möglicher Mieterabrechnungen oder nicht erhaltener Steuervorteile mangels Abrechnung haben, diese geltend zu machen.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss einstimmig, die N GmbH zu bevollmächtigen, alle entstandenen Vermögensschäden aus Handlungen der I3 in ihrer Funktion als Verwalterin der WEG T2-Straße gegen die Fa. I – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen.”

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, ihr sei durch die Pflichtverletzungen der Beklagten im Rahmen der Verwaltung ein Schaden in Höhe der für die drei Vorverfahren entstandenen Kosten von insgesamt 45.402,44 Euro entstanden. Sie ist der Ansicht, sie sei zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegimiert.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.402,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen sowie sie von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte I2 und T vom 19.08.2016 i.H.v. 1.822,96 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vor dem Amtsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Im Übrigen stünde einer Verurteilung des Beklagten entgegen, dass das Amtsgericht in den jeweiligen Verfahren davon abgesehen habe, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht erkennbar. Darüber hinaus werde die Schadenhöhe bestritten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtli...

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