Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 5, § 55 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 7/09)

KG Berlin (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen 23 U 115/08)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123 237,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. November 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die S. GmbH …sondierung und -beräumung (nachfolgend: Schuldnerin) mietete bei der Klägerin im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verschiedene Baumaschinen und -geräte für die Bauvorhaben „…heide”, „…platz” und „… Elster”. Auf Antrag der Schuldnerin wurde mit Beschluss des AG Neuruppin vom 26. Juli 2007 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluss hat u.a. folgenden Inhalt:

2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

7. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).

Mit Schreiben vom 1. August 2007 erklärte der Beklagte, dass die Mietobjekte der Klägerin nicht herausgegeben würden, da sie für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin von erheblicher Bedeutung seien und im Rahmen der Betriebsfortführung eingesetzt würden. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Tagesmiete lehnte der Beklagte ab und bot statt dessen an, der Klägerin den durch die Nutzung der Mietobjekte eintretenden Wertverlust auszugleichen. Diesen bezifferte er mit 736,50 EUR/Tag.

Die Klägerin berechnete dem Beklagten weiterhin die vereinbarte Miete. Diese betrug für den Zeitraum seit dem 27. Juli 2007 insgesamt 177 678,51 EUR. Der Beklagte zahlte jedoch – wie angekündigt – der Klägerin nur einen Ausgleich für den Wertverlust in Höhe von insgesamt 50 927,33 EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. Oktober 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte gab die Mietgegenstände an die Klägerin zurück.

Die Klägerin meldete ihre Mietzinsforderungen zur Insolvenztabelle an.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten unter Verrechnung der geleisteten Ausgleichszahlungen Zahlung der vertraglichen Tagesmiete für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2007 als Masseforderung. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei berechtigt, ihre Mietzinsforderung gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen, da der Beklagte das Mietverhältnis während der Eröffnungsverfahrens fortgesetzt habe, indem er den Verbleib der Mietgegenstände bei der Schuldnerin angeordnet habe. Die vertraglich vereinbarte Miethöhe stelle den auszugleichenden Wertverlust im Sinne des § 172 InsO dar. Ihrer Mietzinsforderung stehe auch nicht die Nr. 7 des Beschlusses vom 26. Juli 2007 entgegen. Denn dort werde ausdrücklich nicht auf die Regelung des § 169 S. 2 InsO verwiesen. Durch die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO werde ihr Anspruch nicht ausgeschlossen, da sie nicht gezwungen werden könne, auf Teile ihrer berechtigten Forderung zu verzichten. Dies habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO auch nicht beabsichtigt. Andernfalls stelle der Beschluss vom 26. Juli 2007 einen enteignungsgleichen Eingriff dar, für den eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehle. Der vorliegende Rechtsstreit sei in diesem Fall auszusetzen und dem BVerfG im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO vorzulegen. Die Mietzinsforderung stelle auch eine Masseverbindlichkeit dar. Eine Verweisung auf die Insolvenztabelle würde in gleicher Weise einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 126 751,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die vorliegende Leistungsklage sei unzulässig, da es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handele, die – wie geschehen – nur durch Anmeldung...

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