(1) [Bis 31.12.2023: 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. 2Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette haben. 3Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. 4] [1]Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(2) 1Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit[2] muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

[1] Aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.

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