Vorübergehende Vermietung

Ein "vorübergehender Gebrauch" im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht schon bei einer vertraglichen Befristung der Gebrauchsüberlassung vor. Vielmehr muss nach dem Gebrauchszweck das Ende des Mietverhältnisses entweder zeitlich genau fixierbar oder von einer Bedingung abhängig sein, deren Eintritt in naher Zukunft gewiss ist.

Daher ist ein Wohnraum nur dann vorübergehend vermietet, wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll. In einem solchen Fall muss nicht nur die kurzfristige Vertragsdauer, sondern auch der Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit begründet, genannt sein. Allein die Tatsache, dass Wohnraum möbliert vermietet wird, genügt für die Annahme eines vorübergehenden Gebrauchs nicht.[1]

Auch die gelegentliche Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung ist kein "vorübergehender Gebrauch der Mietsache". Ein "vorübergehender Gebrauch" setzt die zeitliche Begrenzung der Nutzungsabsicht der Mietsache bei Vertragsschluss voraus, nicht – wie bei einer Zweitwohnung – die dauerhafte temporäre Nutzung. Der Wegfall des Sonderbedarfs muss in zeitlicher Hinsicht sicher feststehen. Dies ist bei unbefristeten Wohnraummietverhältnissen, die nur gelegentlich genutzt werden, wie z. B. Zweitwohnungen, nicht der Fall.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehende Vermietung

Typische Fälle von vorübergehender Vermietung sind somit

  • die Vermietung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen,
  • Unterkünfte für die Dauer einer Messe,
  • Unterbringung eines auswärtigen Monteurs oder eines ausländischen Wissenschaftlers bis zur Erledigung des Arbeitsziels u. Ä.[3]

Anmietung für Dauer der Ausbildung

Dagegen stellt bereits die Anmietung für die Dauer der Ausbildung schon keine vorübergehende Vermietung mehr dar, sodass dieser Tatbestand auch bei einer satzungsgemäßen Beschränkung der Überlassung auf in Ausbildung stehende Personen nicht zu erfüllen wäre.[4]

[1] AG Berlin, Urteil v. 17.4.2012, 15 C 384/11, GE 2012 S. 757.
[3] Schmidt-Futterer/Blank, § 549 BGB Rn. 5.
[4] OLG Bremen, RE v. 7.11.1980, 1 UH 1/80 (a), ZMR 1982 S. 239; OLG Hamm, RE v. 31.10.1980, 4 ReMiet 1/80, MDR 1981 S. 232.

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