Widerruft der Vermieter die widerruflich erteilte Untervermietungserlaubnis, ist der Hauptmieter (Untervermieter) nicht zwangsläufig berechtigt, seinerseits zu kündigen. Das BGB enthält nämlich keine Sonderregelungen für die ordentliche Kündigung eines Untermietverhältnisses (hier: nach Widerruf der dem Hauptmieter vom Vermieter widerruflich erteilten Erlaubnis zur Untervermietung einhergehend mit der Aufforderung des Vermieters an den Hauptmieter, das Untermietverhältnis zu kündigen und ihm die Kündigung nachzuweisen).

Fehlt es am erforderlichen Rückkehrwillen des Hauptmieters in die untervermietete Wohnung, scheidet eine Kündigung wegen Eigenbedarfs – als unzulässige Vorratskündigung – aus. Offen bleibt, ob ein wirksamer Widerruf der Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung überhaupt eine Pflicht des Hauptmieters zur Kündigung des entsprechend begründeten Untermietverhältnisses auslösen kann, die bei Nichtbefolgung seitens des Hauptmieters wiederum diesen in die Gefahr einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Vermieter bringen könnte. Im Ergebnis kann der Hauptmieter somit verpflichtet sein, eine absehbar aussichtslose Räumungsklage gegen den Untermieter zu erheben, um den Vorwurf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung zu vermeiden.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 3.8.2021, VIII ZR 329/19, NJW-RR 2021 S. 1525.

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