1 Leitsatz

Weist das Urteil als Kostenschuldner die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, können Kosten nur gegen diese und nicht gegen einen Wohnungseigentümer festgesetzt werden.

2 Normenkette

§ 104 ZPO

3 Das Problem

Auf eine Anfechtungsklage werden Beschlüsse für ungültig erklärt und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren fordert die Rechtspflegerin überraschend die Eigentümerliste an und setzt die Kosten in einem Beschluss, welcher im Rubrum die Anfechtungskläger und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufweist, anteilig zu je 1/3 gegen die nicht klagenden Wohnungseigentümer fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Es dürfte bereits unzulässig sein, die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss abweichend von dem Urteil festzusetzen, denn insoweit ergänze das Kostenfestsetzungsverfahren nur das Urteil um die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Zwar hindere ein fehlerhaftes Rubrum der Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht, Kosten zugunsten des tatsächlich Berechtigten festzusetzen. Erforderlich sei aber dann zumindest, dass auch das Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Gegner denjenigen ausweise, dem die Kostenerstattung auferlegt werde. Im Übrigen liege aber auch kein Rubrumsfehler vor.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wer die Kosten einer erfolgreichen Anfechtungsklage zu tragen hat. Die Kostengrundentscheidung trifft das Gericht. Der eigentliche Titel wird allerdings im Kostenfestsetzungsverfahren hergestellt. Hier meinte der Kostenrechtspfleger, die Kosten nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern einen Teil ihrer Mitglieder festsetzen zu müssen. Das ist Unsinn.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Kosten einer erfolgreichen Anfechtungsklage sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen. Dazu gehört nach herrschender Meinung auch der Wohnungseigentümer, der geklagt hat. Empfinden die Wohnungseigentümer diese Lösung als ungerecht, können sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bestimmen, dass der siegreiche Wohnungseigentümer von den Kosten befreit sein soll.

6 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.9.2023, 2-13 T 568/23

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