Die folgende Checkliste soll bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen helfen.

 
Checkliste: § 35c EStG erfüllt
Das Förderobjekt ist in Deutschland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen (siehe 1).  
Zwischen dem Vertragsabschluss für die Sanierungsmaßnahme und dem Beginn der Herstellung des Förderobjekts liegen mehr als 10 Jahre (siehe 3).  

Das Förderobjekt wird während des Zeitraums der Steuerermäßigung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (siehe 1.).

(keine Erzielung von Einnahmen nach den anderen Einkunftsarten)
 
Die energetischen Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (siehe 2.1.).  
Die energetischen Maßnahmen werden nicht über den § 10f EStG oder 35a EStG gefördert (siehe 2.2.).  
Zur Finanzierung der Maßnahme werden keine begünstigten öffentlichen Mittel genutzt (siehe 2.3.).  
Es handelt sich um eine energetische Maßnahme i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 2 EStG, die die technische Mindestvoraussetzung des ESanMV erfüllt (siehe 1., 10.).  
Die energetische Sanierungsmaßnahme ist abgeschlossen (siehe 7.). – Stichtag 31.12.2029  
Die Baugenehmigung oder Bauanzeige nach § 35c Abs. 7 EStG liegen vor (siehe 1.2.).  
Die Maßnahme wurde von einem Fachunternehmer ausgeführt (siehe 6.1.).  
Der Fachunternehmer hat eine Bescheinigung über die Ausführung der Arbeiten ausgestellt (siehe 6.1.).  
Der Fachunternehmer hat eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt (siehe 6.2.).  
In der Rechnung ist die Leistungsbeschreibung und die Adresse des Förderobjekts aufgeführt (siehe 6.2).  
Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Fachunternehmers überwiesen (siehe 6.3).  
Die Gesamtfördergrenze von 40.000 EUR ist nicht überschritten (siehe 7.2).  
Bei mehreren Eigentümern, die nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, muss eine gesonderte und einheitliche Feststellung beantragt werden (siehe 8.).  

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